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Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
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Der GVP und die DGB-Gewerkschaften hatten sich mit dem Tarifabschluss im September 2025 geeinigt, einen Mindestlohntarifvertrag abzuschließen, dessen Mindestlöhne identisch sind mit den Stundenentgelten für die Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Entgelttarifvertrages und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorzuschlagen, die Regelungen dieses Mindestlohntarifvertrags als Lohnuntergrenze im Sinne des § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen. Die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung des BMAS ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Am 01.07.2026 wird die neue allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit in Kraft treten und bis zum 30.09.2027 gelten.
Das Mindeststundenentgelt beträgt:
Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Dies gilt nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht.
Die neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit bindet durch ihre Allgemeinverbindlichkeit sowohl inländische als auch ausländische Zeitarbeitsunternehmen, die z.B. Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.
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