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Dr. Anja Clarenbach Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP) Leiterin Fachbereich Grundsatz - Politik
Dr. Anja Clarenbach verantwortet den Fachbereich Grundsatz – Politik des GVP. Seit 2003 ist sie in unterschiedlichen Funktionen für Vorgängerverbände des GVP tätig, u.a. beim “BAP” als Leiterin der Abteilung Grundsatz-Politik, Bildung sowie Mitglied der Geschäftsleitung, und war von 2019 bis 2023 Geschäftsführerin der Bundesakademie für Personaldienstleistungen. Nach dem Ersten Staatsexamen (Höheres Lehramt) promovierte sie in deutscher Literaturwissenschaft.
E-Mail
Um die Schrift- durch die Textform für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zu ersetzen, schlägt das Bundeskabinett in seiner Formulierungshilfe vor, § 12 Absatz 1 AÜG zu ändern. Der neue § 12 Absatz 1 soll wie folgt gefasst werden:
„Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Textform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In dem Vertrag hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in dem Vertrag anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.“
Durch diese Änderung „können Überlassungsverträge zukünftig zum Beispiel per E-Mail abgeschlossen werden“, wie es in der ebenfalls vorgeschlagenen Gesetzesbegründung wörtlich heißt.
Mit dem Kabinettsbeschluss rückt die Umsetzung einer Forderung näher, die der GVP und seine Vorgängerverbände seit geraumer Zeit immer wieder angemahnt hatten. In seiner Stellungnahme zum BEG IV hatte der GVP im Januar 2024 noch einmal eindrücklich u. a. darauf hingewiesen, mit welchen Belastungen das Schriftformerfordernis insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen sowohl bei Personaldienstleistern als auch bei Kundenbetrieben verbunden ist. Entsprechend hebt jetzt auch die Gesetzesbegründung für die vom Bundeskabinett beschlossene Ersetzung der Schrift- durch die Textform die „deutliche Erleichterung“ für diese Unternehmen hervor und beziffert die Entlastung für die deutsche Wirtschaft auf „rund 30 Millionen Euro jährlich“. Doch bevor diese Entlastung greifen kann, muss erst das parlamentarische Verfahren abgeschlossen, die AÜG-Änderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und mit einem Datum für das Inkrafttreten versehen werden.
Nachdem es beim Kabinettsbeschluss zur Ersetzung der Schrift- durch die Textform im AÜG immer wieder zu Verzögerungen gekommen ist, wird das parlamentarische Verfahren auch einige Zeit in Anspruch nehmen: Nach Informationen, die dem GVP zugetragen wurden, sollen die 2. und die 3. Lesung des BEG IV und die Beschlussfassung im Bundestag bereits am 26. Juni erfolgen. Allerdings wird aktuell dieser Tagesordnungspunkt im Sitzungsverlauf für den genannten Tag auf der Website des Bundestags (noch?) nicht aufgeführt. Dagegen wird der Bundesrat das BEG IV wohl erst nach der parlamentarischen Sommerpause verabschieden, also frühestens am 27. September.
Entsprechend schwierig bis unmöglich ist es einzuschätzen, wann die vom Bundeskabinett heute beschlossene AÜG-Änderung in Kraft treten wird und Arbeitnehmerüberlassungsverträge tatsächlich in Textform abgeschlossen werden können. Eine Vorhersage wäre der berühmte Blick in die Glaskugel und dementsprechend unseriös, so dass der GVP darauf verzichtet, aber sofort berichten wird, sobald gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen.
Das Bundeskabinett hat im Übrigen auch eine Formulierungshilfe für das Nachweisgesetz beschlossen, durch die die wesentlichen Arbeitsbedingungen unter bestimmten Bedingungen und mit gewissen Einschränkungen ebenfalls in Text- statt in Schriftform nachgewiesen werden können. Über die hier vorgesehenen Änderungen wird der GVP nach juristischer Prüfung in einem separaten Rundschreiben informieren.
Keine Ergebnisse.