Noch keinen Zugang? Dann jetzt persönliche Zugangsdaten anfordern oder Mitglied werden und Ihren Zugang zu allen GVP+ Inhalten sichern.
Dieser Inhalt steht ausschließlich Fördermitgliedern zur Verfügung.
Dieser Inhalt steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Telefon: +49 30 206098-0E-Mail
Im Folgenden wird nur auf die wesentlichsten Änderungen hingewiesen:
Nach (geänderter) Auffassung der BA findet das AÜG keine Anwendung, wenn der „Verleiher“ im Ausland sitzt und dort „Leiharbeitnehmer“ beschäftigt, die ausschließlich online (remote) für „Entleiher in Deutschland“ tätig werden. Dies betrifft vor allem das sog. Employer-of-Record-Modell. Nachdem in der Vorgängerversion (FW AÜG in der Fassung vom 15.10.2024) noch vertreten wurde, dass in solchen Konstellationen ein ausreichender Inlandsbezug und damit Erlaubnispflicht bestehe, ist die BA nun von dieser Auffassung abgerückt; zumindest dann, wenn der „Leiharbeitnehmer“ keinesfalls nach Deutschland reist, um dort zu arbeiten.
Ziffer 1.2.3 Absatz 2 FW AÜG in der Fassung vom 01.10.2025 lautet:
Der Verleiher sitzt im EU/EWR-Ausland (oder einem Drittstaat). Der Entleiher sitzt in Deutschland. Der Leiharbeitenehmer bleibt im EU/EWR-Ausland (oder einem Drittstaat) und wird ausschließlich online für Entleiher in Deutschland tätig, ohne auch nur einmal nach Deutschland zu reisen, um dort zu arbeiten. Der Erlaubnisvorbehalt des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erstreck sich mangels ausreichenden Inlandsbezugs nicht auf diese Fälle. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu diesen Konstellationen bislang nicht vor.
Darüber hinaus enthalten die Fachlichen Weisungen weitere Ausführungen zu Konstellationen mit Auslandsbezug in einem neu eingefügten Abschnitt zu „Fallgestaltungen mit Auslandsbezug“ (Punkt 1.2.1 FW AÜG, S. 9 beginnend).
Im Zusammenhang mit der Beantragung einer AÜ-Erlaubnis haben sich Verschärfungen ergeben. Antragssteller müssen angeforderte Unterlagen zukünftig schneller nachreichen. Ziffer 2.1.2 Absatz 1 der FW AÜG wurde insofern angepasst:
Wird der Antragsvordruck unvollständig oder unrichtig ausgefüllt oder fehlen für die Prüfung erforderliche Unterlagen, ist der Antragsteller einmalig zur Ergänzung oder Berichtigung aufzufordern. Ihm ist gleichzeitig eine angemessene Frist (in der Regel nicht länger als 2 Wochen) mit dem Hinweis zu setzen, dass der Antrag nach Ablauf der Frist ggf. wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden kann.
Damit wurde die angemessene Frist von im Regelfall einem Monat auf zwei Wochen verkürzt. Ferner wird der Antragssteller nur noch einmalig zur Ergänzung oder Berichtigung aufgefordert.
Zudem wurde auch Ziffer 2.1.2 Absatz 4 Sätze 3ff. verschärft:
Kann der Verleiher angeforderte Unterlagen nicht vorlegen und steht ihm auch kein anderes geeignetes Beweismittel zur Verfügung, kann dies Zweifel an der Zuverlässigkeit bzw. der Fähigkeit, eine geordnete Betriebsorganisation zu gewährleisten, begründen. Es können erlaubnisrechtliche Folgen abgeleitet werden.
Zuvor hatte die Bundesagentur für Arbeit fehlende Mitwirkung lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt Nunmehr können nicht, falsch oder nicht fristgerecht eingereichte Antragsunterlagen nach Ansicht der Bundesagentur generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers begründen und daraus erlaubnisrechtliche Folgen abgeleitet werden.
Die BA hat ihre bisherigen Ausführungen zur „Vermutung von Arbeitsvermittlung“ erweitert und dabei unter Ziffer 1.8 Absatz 2 FW AÜG nun insbesondere auch den Abschluss von Schein-Werkverträgen ins Visier genommen:
Eine Arbeitsvermittlung kann auch vorliegen, wenn ein Werkvertrag (oder ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) nur zum Schein abgeschlossen worden ist (§ 117 Abs. 1 BGB) und in der gelebten Rechtswirklichkeit tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher bzw. Einsatzunternehmen vorliegt. Der Schein-Verleiher übernimmt die Arbeitgeberrolle nach außen, um dem Einsatzunternehmen zu ermöglichen, seine arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber zu umgehen. Hierfür ist erforderlich, dass die Beziehung des Arbeitnehmers zum Überlassenden tatsächlich so inhaltslos ist, dass dieser selbst die begrenzte Steuerungsfunktion nicht mehr erfüllt, die einem Verleiher als Arbeitgeber mindestens zukommt. So liegt es, wenn der vermeintliche Entleiher nicht nur die Arbeitsleistung steuert, sondern darüber hinaus den bestimmenden Einfluss auf den Bestand und die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses hat. Zu den einem Verleiher obliegenden Aufgaben zählen namentlich die Einstellung und Entlassung sowie die Zahlung des Arbeitsentgelts sowie die Gewährung von Urlaub (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2023, Az. 3 StR 192/18).
Verstöße können im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung beachtlich werden und sogar erlaubnisrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Ziffer 1.8 Absatz 3 FW AÜG).
Keine Ergebnisse.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.