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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Am 31. August wurde die vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist somit gültig. Damit gilt ab 1. September in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum 30. September 2020 eine Lohnuntergrenze von 9,88 Euro. Ab dem 1. Oktober wird hier der Mindestlohn in Höhe von 10,10 Euro – analog zum iGZ-DGB-Tarifvertragswerk – wirksam. In den übrigen Ländern wurde die Lohnuntergrenze auf 10,15 Euro festgelegt.
Ab 1. April 2021 gibt es schließlich einen bundesweit einheitlichen Mindestlohn in Höhe von 10,45 Euro, der zum 1. April 2022 auf 10,88 Euro steigen wird. Es gilt dabei das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. Auswärtig beschäftigte Zeitarbeitnehmer behalten den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist. (WLI)
Datum: 07.06.2022
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