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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.

02.05.2023
Über den Autor

Wolfram Linke

Lichtblick bei Beschäftigung von Drittstaatlern in Zeitarbeit

Kleiner Lichtblick am Horizont der Beschäftigung für Drittstaatsangehörige in der Zeitarbeitsbranche: Die Fachausschüsse des Bundesrates haben zum Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes folgende Stellungnahme empfohlen: „Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Aufhebung des Verbots der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in § 40 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG zu prüfen.“

Von der Zeitarbeit profitieren

In der Begründung nennen der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Wirtschaftsausschuss unter anderem, die individuelle Anwerbung von internationalen Fachkräften sei insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen ohne Vorerfahrung eine große Herausforderung. Weiter heißt es: „Von der Zulassung der Personaldienstleister- und Zeitarbeitsbranche zur marktorientierten Rekrutierung auf internationaler Ebene können besonders kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen ohne Vorerfahrung profitieren.“

Bedarfsbündelungsfunktion

Personaldienstleister und Zeitarbeitsunternehmen kennen, so die Ausschüsse, den regionalen Bedarf an Fach- und Arbeitskräften sehr genau und können somit eine Bedarfsbündelungsfunktion übernehmen, indem sie gezielt Fach- und Arbeitskräfte aus den relevanten Berufsgruppen im Ausland anwerben, erforderlichenfalls qualifizieren und beschäftigen. Über das Instrument der Zeitarbeit werde der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt auch für die Angeworbenen barriereärmer gestaltet, weil es im Interesse des Zeitarbeitgebers liege, die Angeworbenen möglichst schnell bei einem regionalen Unternehmen in Beschäftigung zu bringen.

Kritik nicht gerechtfertigt

Da die sozialen Rechte in der Zeitarbeit per Gesetz im Jahr 2017 gestärkt worden seien, sei die grundsätzliche Kritik an der Zeitarbeit im Sinne einer prekären Beschäftigung nicht mehr gerechtfertigt. Zeitarbeitskräfte seien grundsätzlich nach neun beziehungsweise 15 Monaten Einsatzdauer in einem Kundenunternehmen hinsichtlich des Arbeitsentgeltes dem Stammpersonal gleichzustellen (equal pay). Außerdem existiere eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten, von der nur durch Tarifvertrag abgewichen werden könne. Die Tarifbindung in der Branche liege nach Gewerkschaftsangaben zudem bei rund 98 Prozent der Beschäftigten.

Im Interesse der Unternehmen

„Die Entgelte in den unteren Lohngruppen liegen oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Somit läge eine Zulassung der Personaldienstleister- und Zeitarbeitsbranche zur marktorientierten Rekrutierung auf internationaler Ebene sowohl im Interesse insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen als auch der internationalen Fach- und Arbeitskräfte“, betonen die Ausschüsse abschließend.

Download
Fachausschüsse: Stellungnahme zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Datum: 02.05.2023

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