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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.

16.12.2022
Über den Autor

Jan Herzogenrath

Kurzarbeitergeld auch in der Zeitarbeit bis Ende Juni 2023

Das Bundeskabinett hat den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Auch Zeitarbeitnehmern wird weiterhin der Bezug des Kurzarbeitergelds ermöglicht. Personaldienstleister sollen so in die Lage versetzt werden, ihre Arbeitnehmer zu halten. Minijobber dagegen haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Die bisherige Verordnung wäre zum Ende des Jahres ausgelaufen, doch die Regierung strebe eine Sicherung über den Winter hinaus an, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Gründe für die Verlängerung seien die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf Lieferketten und Preise, insbesondere im Energiesektor, und damit auf die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt in Deutschland. Die Bundesregierung ist ermächtigt, Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld zu regeln, wenn es eine außergewöhnliche Lage erforderlich macht.

Keine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergelds mehr

60 Prozent des Nettolohns werden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) über Kurzarbeitergeld ausbezahlt. So sollen Arbeitnehmer gehalten werden, auch wenn Aufträge ausbleiben. Für Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhöht sich der Satz auf 67 Prozent. Ein höheres Kurzarbeitergeld ab dem vierten und siebten Monat des Bezugs ist ab sofort nicht mehr vorgesehen. Die Arbeitgeber müssen die Sozialbeiträge allein übernehmen. Diese werden dafür leicht gesenkt, jedoch ebenfalls nicht mehr so sehr wie zu Zeiten der Pandemiebewältigung.

Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld darf durch die Verordnung weiterhin bereits angemeldet werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten in einem Unternehmen von Entgeltausfall betroffen wären. Normalerweise muss der Arbeitsausfall mindestens ein Drittel des Betriebs betreffen. Dabei müssen die Arbeitnehmer zuvor keine Minusstunden aufgebaut haben. Die Bezugsdauer soll sich ferner auf zwölf Monate belaufen. Während der letzten zwei Jahre gab es wegen der Corona-Pandemie eine längere Bezugsdauer.

Hier finden Sie den Referentenentwurf zur Umsetzung des erweiterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld, sowie die dazugehörige Verordnung:

 

Download
Referentenentwurf zum erweiterten Zugang zu Kurzarbeitergeld

Datum: 12.01.2023

Download
Verordnung über den erweiterten Zugang zu Kurzarbeitergeld

Datum: 12.01.2023

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