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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.

17.07.2014
Über den Autor

Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.

Jugendarbeitsschutzgesetz beachten

Ein Ferienjob in einem Zeitarbeitsunternehmen? „Kein Problem“, verrät iGZ-Juristin Christiane Buß. Arbeitgeber müssen aber darauf achten, dass sie nicht gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen. Das gilt auch für den Einsatzbetrieb.

Ein Ferienjob in einem Zeitarbeitsunternehmen? „Kein Problem“, verrät iGZ-Juristin Christiane Buß. Arbeitgeber müssen aber darauf achten, dass sie nicht gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen. Das gilt auch für den Einsatzbetrieb.

In den meisten Bereichen dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Sonderregelungen gibt es für über 16-Jährige im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, in der Landwirtschaft, in Bäckereien und Konditoreien sowie in mehrschichtigen Betrieben. In dieser Zeit dürfen sie täglich bis zu acht Stunden und an bis zu fünf Tagen in der Woche arbeiten.

Wochenendarbeit teils erlaubt

Die beiden Ruhetage müssen nicht zwangsläufig auf das Wochenende fallen. Zwar gilt für Jugendliche grundsätzlich ein Arbeitsverbot an Samstagen und Sonntagen, doch auch hier gibt es in einigen Branchen Ausnahmen, zum Beispiel in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, in offenen Verkaufsstellen, bei Konzerten, Theateraufführungen oder Sportveranstaltungen.

Oft keine Versicherungspflicht

Wenn die Schülerinnen und Schüler nur während der Ferien arbeiten, unterliegen sie dann nicht der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Laufe des Kalenderjahres insgesamt weniger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage beschäftigt sind. Sonderregelungen gibt es zudem bei Minijobs, in denen die Schüler regelmäßig nicht mehr als 450 Euro monatlich verdienen. (ML)

Weitere Informationen gibt es im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

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