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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.

18.04.2019
Über den Autor

Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.

Interview: Regelungen für Zeitarbeitnehmner an den Osterfeiertagen

Welche Tage in der Osterzeit sind überhaupt gesetzliche Feiertage?

Konjer: Für diese Frage muss auf die Feiertagsgesetze der einzelnen Bundesländer verwiesen werden. Karfreitag und Ostermontag sind in allen Bundesländern landesgesetzlich Feiertage. Nur im brandenburgischen Feiertagsgesetz ist der Ostersonntag ausdrücklich als Feiertag geregelt. Für die übrigen Bundesländer ist der Ostersonntag ein regulärer Sonntag. Maßgeblich ist dabei für iGZ-Tarifanwender nicht der Einstellungs- sondern der Einsatzort. Wird eine Zeitarbeitskraft eines brandenburgischen Personaldienstleisters am Ostersonntag in Berlin eingesetzt, finden die Regelungen für Sonntagszuschlag Anwendung, nicht die für den Feiertagszuschlag.

Dürfen Zeitarbeitskräfte überhaupt an Feiertagen arbeiten?

Konjer: Grundsätzlich sind Feiertage gemäß § 9 Arbeitsschutzgesetz arbeitsfrei. Arbeiten Zeitarbeitskräfte dennoch an Feiertagen, so bedarf es eines besonderen gesetzlichen Ausnahmetatbestands. Für viele Branchen, z.B. Krankenhäuser, gibt es Ausnahmeregelungen. Eine ausdrückliche Ausnahme für die Zeitarbeit gibt es dabei nicht. Allerdings können Zeitarbeitsunternehmen die Ausnahmeregelungen des Kunden für den Einsatzbetrieb nutzen. Im Hinblick auf die Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde ist dabei eine saubere Dokumentation wichtig. Der Kunde sollte also etwaige Ausnahmetatbestände nachweisbar mitteilen oder Ausnahmegenehmigungen in Kopie übersenden. Arbeitet man an einem Feiertag, der kein Sonntag ist, muss ein Ersatzruhetag gewährt werden und zwar innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen. Das kann natürlich ein ohnehin arbeitsfreier Samstag sein und auch vorab.

Wann besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Konjer: Das iGZ-DGB-Tarifwerk regelt die Entgeltortzahlung an Feiertagen nicht. Nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Das nennt man den Grundsatz der Monokausalität und bedeutet, dass dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn die Arbeit nur wegen des Feiertages ausfällt. Hatte man dienstplanmäßig frei, geht man leer aus. Eine Teilzeitkraft, die montags bis mittwochs arbeitet bekommt daher für die am Ostermontag ausfallende Arbeitszeit Entgeltfortzahlung, für Karfreitag besteht kein Anspruch. Gedanklich stellt man die Frage: Hätte meine Zeitarbeitskraft an dem Tag arbeiten müssen, wenn kein Feiertag gewesen wäre?

Übrigens: Anders als die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen gesetzlich keine vierwöchige Wartezeit vorgesehen. Daher können auch Zeitarbeitskräfte, die Anfang April die Beschäftigung aufgenommen haben, Anspruch auf Entgeltfortzahlung an den Osterfeiertagen haben.

Gibt es auch Ausnahmen?

Konjer: Ja, wenn Zeitarbeitskräfte am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, gibt es keine Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Das ist keine zeitarbeitsspezifischen Regelung, sondern die allgemeine gesetzliche Regelung in § 2 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dabei kommt es auf die individuelle Arbeitsverpflichtung an, nicht auf den Kalendertag. Würde unsere Teilzeitkraft am Mittwoch vor Ostern unentschuldigt fehlen, würde sie das ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung am kommenden Montag kosten – ebenso wie ein unentschuldigtes Fehlen am Dienstag nach Ostern.

Was passiert, wenn Zeitarbeitskräfte über die Feiertage erkranken?

Konjer: Dann muss man unterschieden: Wäre die Arbeit ohnehin wegen des Feiertags ausgefallen, so besteht der Höhe nach Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Das sieht § 4 Absatz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz ausdrücklich so vor. Hätte hingegen am Feiertag gearbeitet werden müssen, besteht regulärer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Arbeit fällt hier nicht wegen des Feiertages, sondern wegen der Krankheit aus.

 

Marcel René Konjer ist seit 2016 beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen im Fachbereich Arbeits- und Tarifrecht angestellt.

Über den Autor:

Marcel René Konjer ist seit 2016 beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen angestellt und berät als Mitarbeiter des Rechtsreferates Verbandsmitglieder in Fragen des Arbeits- und Tarifrechts. Das zweite juristische Staatsexamen legte er 2015 in Niedersachsen ab; sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er in Münster und Bielefeld.
 

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