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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) stand im Mittelpunkt des iGZ-Businessfrühstücks in Niedersachsen, zu dem iGZ-Regionalkreisleiter Olaf Reinhardt eingeladen hatte. Neben ausreichend Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch gab es fachlichen Input von iGZ-Verbandsjurist Sebastian Reinert.
Reinert erläuterte in seinem Vortrag unter anderem die verschiedenen Ansätze, um die 18-monatige Frist der Überlassungshöchstdauer zu berechnen. Ausgehend von der Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dauert ein Monat 30 Tage – 18 Monate sind dann 540 Tage. Das bedeutet, dass eine Zeitarbeitskraft zum 22. September 2018 abgemeldet werden muss, wenn sie seit dem 1. April 2017 durchgehend an denselben Kunden überlassen wurde. Wenn vorausgesetzt wird, dass es um 18 volle Einsatzmonate geht, läuft die Frist hingegen erst am 30. September 2018 (548 Tage) ab.
„Da bei Überschreiten der Überlassungshöchstdauer schwerwiegende Rechtsfolgen drohen, empfiehlt der iGZ die kürzere Fristberechnung“, erläuterte Reinert den Teilnehmern. (ML)
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