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In der Reihe "Fakt ist..." klären wir über immer wiederkehrende Vorurteile gegenüber der Zeitarbeit auf.
Der GVP ist Tarifpartner der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit. Diese Sozialpartnerschaft mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund besteht bereits seit fast 20 Jahren. Die Zeitarbeitsbranche hat 2012 noch vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns eine allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze eingeführt. Sie ist identisch mit der untersten Entgeltstufe der Tarifverträge der Zeitarbeit und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgeschrieben. Vereinbart wurde die Lohnuntergrenze auf der einen Seite von der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, der alle acht Einzelgewerkschaften des DGB angehören, und auf der anderen Seite von der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), die aus den beiden Arbeitgeberverbänden BAP und iGZ besteht, die der Gründung des GVP vorausgegangen waren.
Dieser spezielle Mindestlohn für Zeitarbeitskräfte, die einfachste Tätigkeiten ausüben, liegt seit dem 1. Januar 2024 im gesamten Bundesgebiet bei 13,50 Euro. Somit liegt es über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro (seit 1. Januar 2024).
Zusätzlich sind seit dem 1. November 2012 zudem sukzessive Branchenzuschlagstarifverträge in Kraft getreten, die ein Meilenstein für die Zeitarbeitsbranche waren. Die Branchenzuschlagstarifverträge beseitigen in den wichtigsten Einsatzbranchen Differenzen zwischen den Entgelten der Zeitarbeitskräfte und der Stammbeschäftigten und wurden mit den Gewerkschaften IG Metall, IG BCE, ver.di und EVG ausgehandelt. So ist geregelt, dass Zeitarbeitskräfte, die in ein und demselben Kundenbetrieb eingesetzt werden, nach vier bzw. sechs Wochen Zuschläge auf die tariflich vereinbarten Entgelte erhalten. Die Höhe der Zuschläge steigt dabei mit der Dauer des Einsatzes im selben Kundenbetrieb an und kann zu einem Aufschlag von bis zu 67 Prozent führen. Der höchste Tariflohn der Zeitarbeit erreicht somit 42,72 Euro pro Stunde für Hochqualifizierte (EG 9 mit Branchenzuschlag der Metall- und Elektroindustrie nach 15 Monaten Einsatz im selben Kundenunternehmen).
Wenn Branchenzuschlagstarifverträge angewandt werden, bestimmt sich die Vergütung der Zeitarbeitskräfte für die gesamte Dauer des Einsatzes bis zum Erreichen der Höchstüberlassungsgrenze nach diesen Tarifverträgen. Das gesetzliche Equal Pay gilt in diesen Fällen nicht. Allerdings muss durch die Branchenzuschläge nach spätestens 15 Monaten Überlassungsdauer mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht werden, das durch die Tarifvertragsparteien als gleichwertig mit dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist. Was das vergleichbare Arbeitsentgelt ist, bestimmen also in diesem Fall die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche.
Folgende elf Branchenzuschlagstarifverträge existieren momentan:
Die Arbeitnehmer in der Zeitarbeit profitieren flächendeckend von den ausgehandelten Tariflöhnen, denn die Tarifabdeckung beträgt nahezu 100 Prozent – ausschließlich mit DGB-Tarifverträgen. Somit hat die Zeitarbeit eine der höchsten Tarifabdeckungen.
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