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27.02.2025
Über den Autor

Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.

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Höhere Tarifentgelte in der Zeitarbeit ab 1. März – Lohnuntergrenze steigt deutlich

Ab dem 1. März 2025 greifen Tariflohnerhöhungen in der Zeitarbeit, die auf den letzten Tarifabschluss vor genau einem Jahr zu den beiden Zeitarbeitstarifwerken BAP und iGZ zurückgehen.

Die unterste Entgeltgruppe EG1, die zugleich allgemeinverbindlich als Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit gilt, liegt dann mit 14,53 Euro noch deutlicher als bisher über dem gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro.

Branchenzuschläge steigen ebenfalls an

Mit Erhöhung der Grundentgelte der Entgeltgruppen 1 bis 9 steigen auch die darauf aufzuschlagenden tariflichen Branchenzuschläge. Derzeit gibt es 11 BZ-Tarifverträge. Danach erhalten Zeitarbeitskräfte bei Einsätzen in bestimmten Branchen Zuschläge bis zu 67% zum Grundlohn.

Mitarbeiter müssen nicht gesondert informiert werden

Wenn im Arbeitsvertrag auf den anwendbaren Tarifvertrag verwiesen wurde, muss nicht gesondert über tarifliche Entgelterhöhungen informiert werden (vgl. § 3 Abs. 1 S. 3 Nachweisgesetz). Lohnabrechnungen müssen die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts ausweisen (vgl. § 108 GewO). Damit werden die Tariflohnerhöhungen dann aus der Lohnabrechnung ablesbar.

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