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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „BAP“.

20.07.2022
Über den Autor

Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.

Herber Schlag für die gesamte Branche der Personaldienstleister

BAP-Hauptgeschäftsführer Florian Swyter | © BAP

In einem heute veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden mehrerer Zeitarbeitsunternehmen abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Verbot, in der Fleischwirtschaft Personal über die Zeitarbeit einzusetzen. Dazu erklärt BAP-Hauptgeschäftsführer Florian Swyter:

"Die vom Bundesverfassungsgericht abgewiesenen Beschwerden mehrerer betroffener Zeitarbeitsfirmen gegen das mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz eingeführte, sektorale Verbot des Einsatzes von Zeitarbeitskräften in der Fleischwirtschaft sind ein herber Schlag für die gesamte Personaldienstleistungsbranche, denn es trifft die Falschen. Die Zeitarbeitsunternehmen hatten an den teils ausbeuterischen und menschenunwürdigen Vorkommnissen in den großen Schlachthöfen keinen Anteil. In diesem Bereich konnte der Gesetzgeber weder Missstände noch Kontrolldefizite der Arbeits- und Lebensbedingungen für die über die Zeitarbeit Beschäftigten nachweisen. Umso bedauerlicher ist es, dass das Bundesverfassungsgericht nicht einmal die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen, ob ein Verbot der Zeitarbeit mit dem Grundgesetz überhaupt vereinbar ist, zur Entscheidung angenommen hat."


Zum Hintergrund der Verfassungsbeschwerden:

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz, welches im Dezember 2020 in Kraft getreten ist, hat laut Gesetzesbegründung zum Ziel, "die Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft (…) durch eine effizientere und wirkungsvollere Kontrolle (…) der geltenden Arbeitsschutzvorschriften zu verbessern." Im Detail regelt das Gesetz (unter anderem) das Verbot, Fremdpersonal im "Kernbereich" der Fleischindustrie (Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung) einzusetzen. Durch die Regelung soll bewirkt werden, dass Unternehmen der Fleischwirtschaft in diesen Bereichen nur noch eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen dürfen. Gegen dieses sektorale Verbot bzw. diese weitgehenden Restriktionen von Zeitarbeitseinsätzen in der Fleischwirtschaft hatten betroffene Zeitarbeitsunternehmen Verfassungsbeschwerden im Mai 2021 in Karlsruhe eingereicht. Die vier beschwerdeführenden Unternehmen wollten damit die gerichtliche Notbremse ziehen. Unterstützt wurden die vier Unternehmen von den beiden Branchenarbeitgeberverbänden, dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ).

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

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