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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.

02.02.2022
Über den Autor

Wolfram Linke

„Gesetzentwurf inhaltlich nicht sachgerecht“

Der iGZ äußerte sich jetzt mit einer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts.

Der iGZ äußerte sich jetzt mit einer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts.

Demnach sehe der Gesetzesentwurf eine Verpflichtung des Zeitarbeitgebers vor, Zeitarbeitnehmern vor Überlassungsbeginn die Firma und Anschrift des Kundenunternehmens in Textform mitzuteilen. Ferner werden Kunden laut Entwurf verpflichtet, Zeitarbeitnehmern, die mindestens sechs Monate überlassen worden sind und einen Wunsch auf Übernahme geäußert haben, hierzu begründet Antwort in Textform zu geben.

Nicht sachgerecht

Nach Ansicht des iGZ ist der Gesetzentwurf im Hinblick auf Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz inhaltlich nicht sachgerecht, geht über die europäischen Vorgaben hinaus und trägt den Digitalisierungserfordernissen nicht hinreichend Rechnung. Auch bei den angedachten Änderungen im Nachweisgesetz werden, so der iGZ, Gesichtspunkte der Digitalisierung nicht hinreichend beachtet. Der Gesetzentwurf stehe damit in einem Gegensatz zu der im Koalitionsvertrag bekundeten Zielsetzung, Digitalisierungshemmnisse aus Formvorschriften abzubauen und europäisches Recht effektiv und bürokratiearm umzusetzen.

Information selbstverständlich

Für die Personaldienstleister sei es zudem eine Selbstverständlichkeit, die Zeitarbeitnehmer darüber zu informieren, ab wann sie in welchem Einsatzbetrieb zur Erbringung der Arbeitsleistung überlassen seien. Der Entwurf sehe eine Information über die Anschrift der Firma des Kunden vor. Nach ganz überwiegender Auffassung sei der Kunde auch der Rechtsträger. Inwiefern die Benennung der Firma und Anschrift des Rechtsträgers für den Zeitarbeitnehmer zweckmäßig sei, bleibe unklar. Die komplette Stellungnahme steht im Anhang zum Download. (WLI)

Download
iGZ-Stellungnahme Arbeitsbedingungen Gesetz

Datum: 31.05.2022

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