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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Zum 1. August wurde der Tarifvertrag für die Elektrohandwerke für allgemeinverbindlich erklärt. Der Mindestlohn in Höhe von 9,85 Euro in Ostdeutschland (mit Berlin) und 10,35 Euro in Westdeutschland ist damit auch für Zeitarbeitskräfte, die im Elektrohandwerk eingesetzt sind, bindend.
Die nächste Lohnerhöhung ist für den 1. Januar 2017 vereinbart. Dann steigt der Lohn auf 10,40 Euro (Ost mit Berlin) beziehungsweise 10,65 Euro (West). Ab dem 1. Januar 2018 gilt ein bundeseinheitlicher Mindestlohn von 10,95 Euro, der zum 1. Januar 2019 auf 11,40 Euro steigen wird.
Bei verstetigter Arbeitszeit dürfen Zeitarbeitsunternehmen für ihre Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes führen. Ansprüche aus der Berechnung des Mindestentgelts sind spätestens sechs Monate nach Aushändigung der Abrechnung geltend zu machen. Im Übrigen gelten regionaltariflichen Ausschlussfristen, soweit diese allgemeinverbindlich sind. (ML)
Datum: 07.07.2022
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