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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „BAP“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung den Entwurf eines "Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)" beschlossen, das ein Verbot der Zeitarbeit im Kernbereich der Fleischindustrie zum 1. April 2021 vorsieht. Der Gesetzentwurf wird ab September im Bundestag und Bundesrat beraten und soll vor Jahresende beschlossen werden.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundeskabinetts erklärt BAP-Hauptgeschäftsführer Florian Sywter:
Die Bundesregierung strebt mit dem Verbot von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischindustrie eine bessere Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten wie auch die Kontrolle bestehender Rechte an. Dies können wir als Arbeitgeber der Zeitarbeitsbranche nur begrüßen. In unserer Branche sind die Zeitarbeitskräfte fest angestellt, unterliegen ohne Abstriche dem deutschen Arbeitsrecht, werden nach Tarif entlohnt und sind gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in den Kundenbetrieben in die Betriebsstruktur eingebunden, inklusive der Mitbestimmung des jeweiligen Betriebsrats. Auch sind die Verantwortlichkeiten beim Arbeitsschutz in der Zeitarbeit klar geregelt – ein Kundenbetrieb kann seine Verantwortung nicht auf Vertragspartner abwälzen. Zudem unterliegen Zeitarbeitsunternehmen regelmäßiger strenger Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden. Daher ist nicht erkennbar, wie ein Verbot der Zeitarbeit das Schutzniveau der Arbeitnehmer in der Fleischindustrie verbessern könnte. Bei der Zeitarbeit ist es – im Gegensatz zu anderen Vertragskonstruktionen – bereits jetzt auf dem Niveau von Stammbeschäftigten.rnDas von der Bundesregierung beschlossene Verbot und der dazu von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vorgelegte Gesetzentwurf schießen daher weit über das Ziel hinaus. Bei allem Verständnis für die Forderungen nach einer Ausweitung der Kontrolldichten und -befugnisse in dieser Branche, ist ein pauschales Verbot für den Einsatz von Zeitarbeit verfehlt. Es ist bedauerlich, dass durchaus fragwürdige Vertragskonstruktionen, die völlig anderen gesetzlichen Regelungen unterliegen, und die gesetzlich streng kontrollierte Arbeitnehmerüberlassung über einen Kamm geschoren werden. Dass bei Anstellungen über die Zeitarbeit ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn, tariflich geregelte Arbeitsbedingungen und sozial geschützte, zumeist unbefristete Arbeitsverhältnisse nicht die Ausnahme, sondern die Regel sind, wird dabei völlig ignoriert. Florian Swyter | BAP-Hauptgeschäftsführer
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