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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.

06.04.2022
Über den Autor

Ass. jur. Marcel René Konjer

Dürfen Zeitarbeitsbetriebe Geflüchtete aus der Ukraine beschäftigen?

Mehrere Millionen Menschen flüchteten in den vergangenen Wochen aus der Ukraine. Hunderttausende Menschen aus der Ukraine finden Zuflucht in Deutschland. Europaweit wurde die Anwendung des Massenzustrom-Mechanismus beschlossen, ein bisher einmaliger Vorgang. Sinn und Zweck des zugehörigen Verfahrens ist einerseits, die flüchtenden Menschen auf die EU-Mitgliedsstaaten zu verteilen, andererseits in einem beschleunigten Verfahren den geflüchteten Menschen vorübergehenden Schutz zu gewähren. In Deutschland ist dies gesetzlich in § 24 Aufenthaltsgesetz umgesetzt.

Die Zeitarbeit hat bereits in der Vergangenheit eindrucksvoll demonstriert, wie es gelingen kann geflüchteten Menschen die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit zu eröffnen. In den vergangenen Jahren war die Branche für mehr als ein Drittel der geflüchteten Menschen in Deutschland Wegbereiter für erfolgreiche Integration. Daher liegt die Fragestellung nahe, ob vorübergehend Schutzberechtigte auch im Rahmen der Zeitarbeit tätig werden dürfen.

Vorübergehender Schutz

Aus der Ukraine geflüchteten Menschen kann der Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz gestattet werden. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt grundsätzlich nur zur selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die unselbstständige Erwerbstätigkeit unterliegt einem Erlaubnisvorbehalt. Stellt ein aus der Ukraine geflüchteter Mensch einen Antrag auf vorübergehenden Schutz, wird die Ausländerbehörde bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (FAQ des Bundesministeriums des Innern und für die Heimat; Stand 06.04.2022). Erforderlich ist insofern eine Zustimmung der Ausländerbehörde, nicht der Bundesagentur für Arbeit. 

Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer

§ 31 Beschäftigungsverordnung regelt, dass die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Der Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG ist ein Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetztes. Weil die Zustimmung gemäß Beschäftigungsverordnung nicht erforderlich ist, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung des Aufenthaltstitels nicht erforderlich. Für die Anwendung der Zustimmungsverweigerung nach § 40 Absatz 1 Nr.2 Aufenthaltsgesetz ist kein Raum mehr. Die Beschäftigung ist auch im Rahmen der Zeitarbeit gestattet.

Auch das Bundesarbeitsministerium hält im FAQ für geflüchtete Menschen aus der Ukraine fest: „Sie können zudem als Leiharbeiternehmerin oder Leiharbeitnehmer arbeiten.“ (FAQ Bundesarbeitsministerium;  Stand 06.04.2022)

Schneller Arbeitsmarktzugang

Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern und für die Heimat (FAQ des Bundesministeriums; Stand 06.04.2022). kann bereits ab Stellung eines Antrags auf vorübergehenden Schutz durch die Ausländerbehörde eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden, welche die Ausübung auch unselbstständiger Erwerbstätigkeit unmittelbar gestatte. Der Erhalt des elektronischen Aufenthaltstitels im Scheckkartenformat (eAT) müsste nicht abgewartet werden.

Ausführliche Erläuterungen, Details zur Beschäftigung aus der Ukraine geflüchteter Menschen, weiterführende Hinweise zu Visum und Aufenthalt, sowie Informationen zur Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen finden Mitglieder in einem umfassenden Merkblatt im internen Bereich der iGZ-Homepage.

Ein Bild des Autors Marcel René Konjer.

Über den Autor

Ass. jur. Marcel René Konjer ist seit 2016 beim iGZ angestellt und berät als Mitarbeiter des Fachbereichs Arbeits- und Tarifrecht Verbandsmitglieder in Fragen des Arbeits- und Tarifrechts. Das zweite juristische Staatsexamen legte er 2015 in Niedersachsen ab; sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierter er in Münster und Bielefeld.

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