Noch keinen Zugang? Dann jetzt persönliche Zugangsdaten anfordern oder Mitglied werden und Ihren Zugang zu allen GVP+ Inhalten sichern.
Dieser Inhalt steht ausschließlich Fördermitgliedern zur Verfügung.
Dieser Inhalt steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung.
Die Tarifkommissionen sind in der Satzung des GVP geregelt (§ 22 ff.): Sie sind für das Tarifwerk zuständig. Bis zum 31.12.2025 existieren im Verband noch zwei Tarifwerke: das Tarifwerk der Vorgängerverbände Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und das Tarifwerk des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) Für jedes dieser Tarifwerke ist eine Tarifkommission zuständig, die sich aus ehrenamtlichen Mitgliedern und einer hauptamtlichen Vertretung zusammensetzt.
Die Tarifkommission B besteht aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, welche aus ihren Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen. Ziel der Tarifkommission ist die Vorbereitung und Durchführung der Tarifverhandlungen, die Beschlussfassung über Verhandlungsergebnisse, sowie eine Beschlussfassung über die Kündigung von Tarifverträgen und die Wahl der jeweiligen Tarifverhandlungskommission.
Die Tarifkommission I besteht aus ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, welche aus ihren Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen. Ziel der Tarifkommission ist die Vorbereitung und Durchführung der Tarifverhandlungen, die Beschlussfassung über Verhandlungsergebnisse, sowie eine Beschlussfassung über die Kündigung von Tarifverträgen und die Wahl der jeweiligen Tarifverhandlungskommission.
Keine Ergebnisse.