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18.10.2024
Über den Autor
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Tobias Hintersatz Verbandskommunikation

Tobias Hintersatz ist beim GVP im Fachbereich Kommunikation tätig und widmet sich dort schwerpunktmäßig den Bereichen Pressearbeit, Redaktion und Social Media. Der studierte Politologe und Kommunikationswissenschaftler ist seit 2016 beim Vorgängerverband BAP und nun beim GVP beschäftigt. Zuvor war er u.a. in einem Unternehmen aus der Gesundheitswirtschaft sowie einem Architektenverband für die Kommunikation verantwortlich.    

Telefon: +49 30 206098-5216
E-Mail

BEG IV im Bundestag und Bundesrat verabschiedet: Ersetzung der Schrift- durch die Textform rückt näher

Nach zuvor erfolgter 2. und 3. Lesung ist das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) zunächst am 26. September vom Deutschen Bundestag und am 18. Oktober nun auch vom Bundesrat verabschiedet worden. Bestandteil des Gesetzes ist auch der Ersatz der Schrift- durch die Textform bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen zwischen Kundenbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen.

GVP-Präsident Christian Baumann verdeutlicht die Bedeutung des Beschlusses: „Mit dieser Entscheidung rückt die Umsetzung einer zentralen Forderung näher, die der GVP und seine Vorgängerverbände seit geraumer Zeit stets angemahnt hatten. Erst im Januar 2024 hatte der GVP in seiner Stellungnahme zum BEG IV noch einmal eindrücklich darauf hingewiesen, mit welchen Belastungen das Schriftformerfordernis insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen sowohl bei Personaldienstleistern als auch bei Kundenbetrieben verbunden ist. Daher bin ich sehr erleichtert, dass diese Belastungen in absehbarer Zeit nun endlich der Vergangenheit angehören.“

Text der Formulierungshilfe

Um die Schrift- durch die Textform für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zu ersetzen, sieht die Formulierungshilfe vor, § 12 Absatz 1 AÜG zu ändern. Der neue § 12 Absatz 1 wird künftig wie folgt lauten:

„Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Textform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In dem Vertrag hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in dem Vertrag anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.“

Durch diese Änderung „können Überlassungsverträge zukünftig zum Beispiel per E-Mail abgeschlossen werden“, wie es in der Gesetzesbegründung wörtlich heißt.

Weiterer Zeitplan bis zum Inkrafttreten des Gesetzes

Als nächster Schritt auf dem Weg bis zum Inkrafttreten des BEG IV muss die AÜG-Änderung nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und mit einem Datum für das Inkrafttreten versehen werden. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass ab Anfang Januar 2025 die AÜG-Änderung in Kraft treten wird und Arbeitnehmerüberlassungsverträge ab diesem Zeitpunkt dann tatsächlich in Textform abgeschlossen werden können. Der GVP wird hierzu selbstverständlich fortlaufend informieren.

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