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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „BAP“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
In der jüngsten Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages wurden zwei Anträge zur Zeitarbeit diskutiert. Der BAP lehnte den Antrag der Fraktion "DIE LINKE" ab, nach dem die Tariföffnungsklausel im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ersatzlos gestrichen werden soll und Zeitarbeitskräfte ab dem ersten Einsatztag Anspruch auf Equal Treatment plus einen "Flexibilitätsbonus" von 10 Prozent haben sollen. Gleiches gilt auch für den Antrag der Fraktion der AfD, die ebenfalls eine solche Regelung für die Kurier-, Express- und Paketdienste sowie gleichzeitig eine Quote für den Fremdpersonaleinsatz von 15 Prozent in diesem Bereich fordert.
Für den BAP beantwortete Hauptgeschäftsführer Florian Swyter die Fragen der Ausschussmitglieder und betonte, dass die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit den Tarifvertragsparteien zu überlassen sei. "Wir haben in der Zeitarbeit eine Tarifabdeckung von nahezu 100 Prozent. Der Mindestlohn in unserer Branche liegt deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn – auch künftig. Und wir haben erst vor wenigen Wochen einen Tarifabschluss verhandelt, der in den Branchen, die eine Inflationsausgleichsprämie zahlen, auch genau eine solche vorsieht", so Swyter in der Sitzung. Das beweise, dass die Tarifvertragsparteien in der Lage seien, die Arbeitsverhältnisse den aktuellen Herausforderungen anzupassen. Aus diesen Gründen sei kein Handlungsbedarf seitens der Gesetzgebung notwendig.
Gefragt nach einer Bewertung zu dem Stichwort "Flexibilitätsbonus" führte Swyter aus, dass der sogenannte Prekariatszuschlag in Frankreich gezahlt werde, weil dort das sogenannte Agenturmodell herrsche. Bei diesem Modell müsse zwingend eine Synchronisation zwischen Einsatz und Beschäftigung vorgenommen werden und Zeitarbeitskräfte würden ausschließlich bei Einsätzen bezahlt. Damit sei die Situation für die Zeitarbeitskräfte in Frankreich unsicherer, weshalb dort der sogenannte Prekariatszuschlag gezahlt werde. In Deutschland jedoch herrsche das Arbeitgebermodell vor, nachdem eine Bezahlung auch in einsatzfreien Zeiten vorgeschrieben ist und der Personaldienstleister nach Beendigung des Einsatzes einen nächsten Einsatz für die Zeitarbeitskräfte suche. Somit entfalle die Grundlage für den sogenannten Prekariatszuschlag in Deutschland.
In der offiziellen Stellungnahme zu beiden Anträgen macht der BAP deutlich, dass Entgeltdifferenzen zwischen Zeitarbeitskräften und Stammbeschäftigten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen, die die Tarifverträge der Zeitarbeit in Deutschland erfüllen, mit der EU-Zeitarbeitsrichtlinie vereinbar seien. Und da, wo es Entgeltdifferenzen gebe, schrumpften diese – getrieben von den Verhandlungsergebnissen der Sozialpartner und den erzielten überdurchschnittlichen Tarifabschlüssen – kontinuierlich. Daher gebe es an dieser Stelle keinen Regelungsbedarf für den Gesetzgeber, denn die Sozialpartner der Zeitarbeitsbranche hätten bewiesen, dass sie handlungsfähig und -willig sind.
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