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Alexander Schalimow Leiter Fachbereich Recht & Tarif
Seit 01.08.2022 regelt § 15 Abs. 3 TzBfG, dass eine Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen „angemessen" zur Dauer der Befristung und Art der Tätigkeit sein muss. Seitdem herrscht Unklarheit, was im Einzelfall als „angemessene Probezeit“ gilt.
Der Arbeitsvertrag der Klägerin war auf 1 Jahr befristet und sah eine 4-monatige Probezeit vor, in der mit zweiwöchiger Frist gekündigt werden konnte. Die Beklagte (Arbeitgeberin) kündigte das Arbeitsverhältnis kurz vor Ablauf der Probezeit im vierten Beschäftigungsmonat.
Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam, da die viermonatige Probezeit nicht angemessen im Sinne des § 15 Abs. 3 TzBfG sei. Nach ihrer Auffassung seien maximal 3 Monate Probezeit angemessen gewesen, sodass die Kündigung im vierten Monat nicht mehr mit zweiwöchiger Frist hätte ausgesprochen werden können. Außerdem hätte das Kündigungsschutzgesetz beachtet werden müssen, da sich die Frist des § 1 Abs. 1 KSchG ebenfalls auf drei Monate verkürzt habe.
Nach Auffassung des BAG kommt es im Hinblick auf die "Angemessenheit" der Probezeit auf den Einzelfall an, der hier aufgrund einer langen Einarbeitungsphase eine viermonatige Probezeit rechtfertigte.Anders als von der Vorinstanz LAG Berlin-Brandenburg angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 Prozent der Befristungsdauer als verhältnismäßige Probezeit.
Das BAG stellte zudem klar, dass die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG unangetastet bleibt, also unabhängig von einer Probezeit stets 6 Monate beträgt.
Der am 01.01.2026 in Kraft tretende GVP-Tarifvertrag löst das Problem für die Zeitarbeitsbranche, denn der Tarifvertrag sieht keine Probezeit mehr vor. Die Tarifparteien haben von § 622 Abs. 4 BGB Gebrauch gemacht und für unbefristete sowie befristete Arbeitsverhältnisse generell geltende kurze Kündigungsfristen während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses geregelt, so dass eine Probezeitvereinbarung nicht nötig ist. Unsicherheiten über die „Angemessenheit“ entstehen mangels Probezeit somit erst gar nicht.
Ergo: Auch ohne Probezeit kann nach dem GVP-Tarifvertrag künftig mit kurzen Fristen während der ersten 6 Monate gekündigt werden; das gilt für unbefristete sowie befristete Arbeitsverhältnisse gleichermaßen.
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