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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „BAP“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Künftig finden Sie auf personaldienstleister.de regelmäßig relevante Urteile aus dem Arbeitsrecht, die auch im Branchenmagazin "Personaldienstleister" abgedruckt worden sind. Sowohl die aktuelle als auch ältere Ausgaben des Magazins können Sie kostenfrei im BAP-Onlineshop bestellen. Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom 23. November 2018, Az.: 5 Sa 7/17: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt unter anderem über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der klagende Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2017. Zuvor wurde der Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung am 2. Oktober 2015 abgemahnt. Die Abmahnung wurde in Papierform in der Personalakte aufbewahrt. Der Arbeitgeber, der seinerseits bereits zum 30. Juni 2016 das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, wurde durch ein erstinstanzliches Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Magdeburg zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers und zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verurteilt, da die Warnfunktion entfallen sei. In dem anhängigen Berufungsverfahren vor dem LAG, in dem der Arbeitnehmer einen in erster Instanz abgelehnten Anspruch weiterverfolgte, hat sich der Arbeitnehmer zur Begründung seiner Klage auf Entfernung der Abmahnung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstmalig auf datenschutzrechtliche Vorschriften berufen. Laut LAG folgt der Anspruch auf Löschung der Abmahnung aus der Personalakte aus Artikel 17 Absatz 1 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO). Die Angaben in der Abmahnung stellen personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO dar. Darüber hinaus stellte das LAG fest, dass auch in einer in Papierform geführten Personalakte personenbezogene Daten verarbeitet werden. Weiterhin sei gemäß Artikel 17 Absatz 1 DS-GVO der Zweck der Erhebung entfallen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich der Zweck der Abmahnung, die Warnfunktion mit der Folge einer möglichen Kündigung, erübrigt. Auch bestehen zwischen den Parteien keine weiteren arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, so dass die Abmahnung nicht mehr zur Abwehr oder Begründung von Ansprüchen erforderlich sei. Anders als bei dem zivilrechtlichem Beseitigungsanspruch nach §§ 242, 1004 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangt Artikel 17 Absatz 1 DS-GVO nicht die Darlegung des Klägers, dass die Abmahnung ihm noch schaden könne.
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