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27.05.2026
Über den Autor

Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.

Arbeit sicher gestalten: Aktualisierter VBG-Leitfaden zur Zeitarbeit ist erschienen

Was müssen Zeitarbeitsunternehmen bei Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilung und Überlassungsprozess beachten? Der grundlegend überarbeitete VBG-Leitfaden „Zeitarbeit – sicher, gesund und erfolgreich" (Version 4.0, Stand Januar 2026) gibt praxisnahe Antworten – inhaltlich aktualisiert, sprachlich vereinfacht und grafisch neu gestaltet.

Der Leitfaden unterstützt die Zeitarbeitsunternehmen seit 2005 dabei, Arbeitsorganisation rechtssicher zu gestalten und sichere Arbeitsbedingungen für ihre Beschäftigten zu schaffen – im eigenen Betrieb wie im gesamten Überlassungsprozess. Ziel ist es, Gesundheit, Motivation und Prävention nachhaltig zu fördern. Der Leitfaden steht auf der Branchenseite Zeitarbeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) als PDF zum Download bereit oder kann dort bestellt werden.

Das ist neu

Die neue Fassung legt besonderen Wert auf eine verständlichere Darstellung der Gefährdungsbeurteilung für Zeitarbeitsbeschäftigte. Darüber hinaus wurden die Anforderungen des Mutterschutzgesetzes berücksichtigt. An mehreren Stellen weist der Leitfaden darauf hin, dass künftig neben der Schriftform auch die Textform ausreichend sein kann – etwa bei der Arbeitsschutzvereinbarung.

Neu erläutert wird außerdem, welche Maßnahmen für mittelbar Betroffene nach einem Arbeitsunfall erforderlich sind. Ebenso berücksichtigt der Leitfaden nun vorhersehbare Betriebsstörungen bei Arbeitsplatzbesichtigungen und Gefährdungsbeurteilungen.

Aktualisierte Formulare zum Überlassungsprozess

Im Zuge der neuen DGUV Vorschrift 2 sowie weiterer rechtlicher Änderungen wurden auch die Formulare zum Überlassungsprozess angepasst – insbesondere der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit Arbeitsschutzvereinbarung sowie die separate Arbeitsschutzvereinbarung. Die aktualisierten Formulare (Stand Januar 2026) stehen zusätzlich als Einzelformulare im PDF- und DOCX-Format zum Download bereit.

Zur VBG-Seite

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