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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „BAP“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 21.08.2019 entschieden (Az.: 7 AZR 452/17), dass das in § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung kommt, wenn ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt wird.
Die Klägerin war von Ende Oktober 1991 bis Ende November 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Mitte Oktober 2014 stellte die Beklagte die Klägerin erneut als Telefonserviceberaterin im Servicecenter sachgrundlos befristet bis zum 30. Juni 2016 ein. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni 2016 geendet hat.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, in zweiter Instanz wurde ihr stattgegeben. Die von der Beklagten eingelegte Revision hatte Erfolg.
Das BAG hält die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages für zulässig. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht im Juni 2018 entschieden, dass nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund grundsätzlich nicht zulässig sei, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass die Fachgerichte in bestimmten Fällen von diesem Verbot abweichen könnten und müssten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt. Dies sei vorliegend der Fall, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung über zwei Jahrzehnte zurücklag und somit gerade keine Gefahr der Kettenbefristung bestünde.
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