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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „BAP“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass etliche kleine Pflichtverstöße eines Arbeitnehmers, die für sich allein eine Kündigung nicht rechtfertigen, nicht ohne weiteres zu einem Gesamtverstoß aufsummiert werden können, so dass eine Abmahnung entbehrlich werden könnte. Im Fall ging es um eine Kündigung eines Referenten, der seit Juni 2011 bei einem Servicedienstleistungsunternehmen beschäftigt war. Die Kündigung wurde auf Einzelpflichtverletzungen, wie beispielsweise nicht rechtzeitige Krankmeldungen und beharrliche Arbeitsverweigerung, gestützt.
Das LAG vertritt die Auffassung, die Kündigung sei unverhältnismäßig und damit sowohl als fristlose Kündigung (mangels eines wichtigen Grundes) als auch als ordentliche Kündigung (mangels sozialer Rechtfertigung) unwirksam. Bei vielen Einzelverstößen, die jeweils allein eine Kündigung nicht rechtfertigen könnten, summiere sich kein Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß, dass eine Abmahnung entbehrlich werden könnte. Die Dokumentationsfunktion der Abmahnung habe gerade zum Gegenstand, dem Arbeitnehmer zu signalisieren, dass es so wie bisher nicht weitergehen könne. Komme aber dieses Signal vom Arbeitgeber nicht, könne dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, er hätte bei einem weiteren Pflichtverstoß wissen müssen, dass nunmehr auch ohne vorherige Abmahnung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen würden. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen.
(LAG Köln, Az.: 6 Sa 65/18)
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