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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „BAP“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Das Amtsgericht (AG) Ravensburg befasste sich mit dem Anspruch des klagenden Personaldienstleisters auf Vermittlungsprovision gegen das beklagte Kundenunternehmen, wobei der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag folgenden Passus enthielt:
"Ein Zusammenhang mit der Überlassung wird bis zu 6 Monate nach ihrem Ende vermutet, soweit nicht der Entleiher den Gegenbeweis erbringt, dass die vorherige Überlassung für die Einstellung nicht ursächlich war."
Nach einem dreimonatigen Einsatz erschien der Mitarbeiter am 23. August 2017 nicht zur vereinbarten Tätigkeit, woraufhin ihm gekündigt wurde. Im September 2017 meldete sich die Bundesagentur für Arbeit (BA) bei dem beklagten Kundenunternehmen und bot ihm einen Eingliederungszuschuss von 50 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts an, wenn es den zuvor von dem klagenden Personaldienstleister überlassenen Mitarbeiter einstellt. Als der Kläger von dem am 18. September 2017 beginnenden Arbeitsverhältnis zwischen dem ehemaligen Mitarbeiter und der Beklagten erfuhr, nahm sie die Beklagte auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in Anspruch.
Das AG stellte fest, dass die Beklagte die Kausalitätsvermutung nicht entkräften könne und damit die Einstellung des Mitarbeiters auf die vorherige Überlassung zurückzuführen sei. Auch wenn die Initiative für die Übernahme von der BA ausging, beruhe diese doch letztlich auf der zuvor bestehenden Überlassung. Zum einen sei die BA auf die Beklagte zugegangen, weil es dem Mitarbeiter dort „so gut gefallen hat“. Zum anderen vermochte sich die Beklagte aufgrund der kurz zuvor durchgeführten Überlassung ein Bild von den Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitarbeiters zu machen. Das Argument der Beklagten, die Einstellung sei allein aufgrund des Eingliederungsbonus erfolgt, überzeuge nicht. Unschädlich sei weiterhin, dass die Klausel nicht danach unterscheide, von wem das Zeitarbeitsverhältnis gekündigt wurde. Ein solches Erfordernis sei weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 9 Absatz 1 Nr. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu entnehmen. Insbesondere entstünden dem Personaldienstleister unabhängig vom Beendigungstatbestand Kosten – Werbungskosten für Stellenanzeigen, nicht amortisierte Schulungskosten –, die durch die Vermittlungsgebühr abgegolten würden.
Das Urteil vom 17. Mai 2019 (AZ.: 1 C 874/18) ist inzwischen rechtskräftig geworden.
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