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Die „Leihe“ beschreibt einen ganz bestimmten Vertragstyp aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, nämlich die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache (§ 598 BGB). Doch bei der Überlassung eines Arbeitnehmers wird weder dessen „Gebrauch gestattet“, wie es im BGB wörtlich heißt, noch handelt es sich bei einem Arbeitnehmer um eine „Sache“. Außerdem ist die Zeitarbeit gewerblich und damit eben gerade nicht unentgeltlich. Trotzdem wird immer wieder der Begriff „Leiharbeit“ für die Zeitarbeit gebraucht. Das hängt damit zusammen, dass im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sachlich falsche Worte wie „Verleiher“ (= Zeitarbeitsunternehmen) oder „Entleiher“ (= Einsatzunternehmen) benutzt werden.
Der Begriff „Leiharbeit“ klingt nicht nur abwertend, er ist auch ganz bewusst genauso gemeint. Hauptsächlich Kritiker der Zeitarbeit benutzen deshalb dieses Wort und tun damit sowohl den Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern als auch den Personaldienstleistern Unrecht. Denn Zeitarbeitskräfte sind wahrlich keine Arbeitnehmer 2. Klasse, sondern engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen wichtigen und guten Job machen. Es gibt also keinen Begriff, der weniger geeignet ist für die Beschreibung der Zeitarbeit als jener der „Leiharbeit“.
Zudem sind weder Arbeitnehmerüberlassung noch Zeitarbeit neue Begriffe, die erst aus Imagegründen in den letzten Jahren eingeführt wurden. So wurde der erste Arbeitgeberverband der Branche bereits 1969 mit dem Namen „Unternehmensverband für Zeitarbeit e.V.“ gegründet und der Begriff Arbeitnehmerüberlassung ist ein rechtlicher Begriff, der bereits in der Weimarer Republik verwendet worden ist. 1972 trat das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft.
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