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Das BAG hat entschieden, dass eine vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Corona-Prämie nicht der Pfändung unterliegt, wenn sie aufgrund einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung gezahlt wird und den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
Die Klägerin war als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Arbeitnehmerin bestellt, die in einer Gaststätte angestellt war. Der beklagte Arbeitgeber zahlte seiner Arbeitnehmerin neben einem Monatslohn und Sonntagszuschlägen freiwillig einmalig eine Corona-Prämie von 400,00 € brutto. Der Gastwirt wollte damit honorieren, dass sie sich dem Ansteckungsrisiko aussetzte.
Die Klägerin forderte den Beklagten auf, den ihres Erachtens pfändbaren Anteil an sie abzuführen, weil sie der Ansicht ist, dass die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Sie stützt ihre Ansicht auf den Umstand, dass die Unpfändbarkeit im Gaststättengewerbe – anders als z.B. im Pflegebereich, in dem die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie ausdrücklich in § 150a Absatz 8 Satz 4 Sozialgesetzbuch 11 geregelt ist – gerade nicht explizit gesetzlich geregelt ist. Inhaltlich habe der Gesetzgeber nur bestimmt, dass die Prämie bis zur Höhe von 1.500,00 € steuer- und abgabenfrei sei.
Die Klägerin unterlag vor der ersten und zweiten Instanz. Das BAG hat entschieden, dass die Corona-Prämie nach § 850a Nummer 3 Zivilprozessordnung nicht zum pfändbaren Einkommen gehört. Denn danach sind Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Nach Ansicht des BAG wollte der beklagte Arbeitgeber mittels der Prämie eine bei der Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die Höhe der Prämie überstieg hierbei auch nicht den Rahmen des Üblichen.
BAG, Urteil vom 25. August 2022, Az.: 8 AZR 14/22
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