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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.

29.06.2022
Über die Autorin

Mandy Ostermeier

Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/1636) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts vorgelegt.

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie werden die Nachweispflichten in verschiedenen Gesetzen, insbesondere im Nachweisgesetz geändert. Außerdem sollen unter anderem die bisher bestehenden Regelungen zu den Nachweispflichten im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, im Teilzeit- und Befristungsgesetz, im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und im Berufsbildungsgesetz angepasst werden.

Im Nachweisgesetz (NachwG) werden sich unter anderem im Hinblick auf den Beschäftigungsbeginn einige Neuerungen ergeben. Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten nunmehr nach § 2 Abs. 1 S. 4 NachwG bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung schriftliche Hinweise auf die Vertragsparteien, die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts und die Arbeitszeit aushändigen. Weitere Angaben sind dem Beschäftigten innerhalb von sieben Tagen auszuhändigen. 

Des Weiteren sieht die neue Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 NachwG vor, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten neben den Fristen für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses auch Informationen zum einzuhaltenden Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu informieren hat. 

Änderungen der Vertragsbedingungen müssen nach § 3 S. 1 NachwG nicht mehr einen Monat nach der Änderung schriftlich mitgeteilt werden, sondern spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam werden. Von der Möglichkeit, die Nachweise in elektronischer Form bereitzustellen, wurde leider im Rahmen der Umsetzung in Deutschland bisher kein Gebrauch gemacht. Der iGZ hat sich in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetz insbesondere dafür eingesetzt, dass der Nachweis im Nachweisgesetz wenigstens für die digitale Form eröffnet wird. Derzeit ist die digitale Form leider ausdrücklich ausgeschlossen. Daher bleibt es dabei, dass eine unterschriebene Niederschrift übergeben werden muss. 

Die Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie wirkt sich auch auf die Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aus. Unter anderem wird § 13a AÜG ein Absatz angefügt. Nunmehr hat der Kunde einem Zeitarbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. 

Weitere Anpassungen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geplant. Insbesondere wird § 7 Abs. 3 TzBfG neu gefasst. Demnach hat - ähnlich wie in § 13a AÜG - der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einer Veränderung der Dauer und/oder der Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. 

Neu eingeführt wird § 15 Abs. 3 TzBfG. Dieser regelt, dass bei Befristungen die Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen muss. 
Die umfangreichen Änderungen führen insbesondere zu einer Ausweitung der arbeitgeberseitigen Nachweispflichten. 
Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen hat der Bundestag am 23.06.2022, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts gebilligt.

Ein zu dem Gesetzentwurf eingebrachter Entschließungsantrag der Unionsfraktion (20/2398) fand keine Mehrheit.
Das Gesetz soll am 01.08.2022 in Kraft treten. Die Änderungen werden auch Auswirkungen auf das iGZ-Arbeitsvertragsmuster für Neueinstellungen ab dem 01.08.2022 haben. Auf die Altverträge werden sich die Änderungen nicht auswirken. Allerdings können Arbeitnehmer nach dem aktuellen Gesetzesentwurf verlangen, dass ihnen Nachweise innerhalb von sieben Tagen nachgereicht werden.

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