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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „BAP“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Urlaub gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Bundesurlaubgesetz (BUrlG) grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren sei. Das BUrlG kenne keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen, so das Urteil vom 6. März 2019 (Az.: 4 Sa 73/18).
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1977 beschäftigt und hilft darüber hinaus auf dem Weingut seiner Familie mit. Dort müsse er, beispielsweise aufgrund von Wetterbedingungen, kurzfristig eingesetzt werden. In der Vergangenheit sind dem Kläger daher immer halbe Urlaubstage gewährt worden. Die Beklagte teilte dem Kläger im August 2017 mit, ihm künftig jedenfalls nicht mehr als sechs halbe Tage Urlaub pro Jahr gewähren zu wollen.
Der Kläger beantragte daraufhin vor dem ArbG Heilbronn festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auf seinen Wunsch den Jahresurlaub in einem Umfang von bis zu zehn, hilfsweise acht ganzen Tagen in halben Tagen mit einer Ankündigungsfrist von jeweils einem Tag weiterhin zu gewähren. Die Klage wurde abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers vor dem LAG wurde zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Das LAG führte aus, dass das Klagebegehren unter anderem die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 BUrlG missachten würde. Danach sei der Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Eine Ausnahme greife nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung erforderlich machten. Ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung, dass der Urlaub Erholungszwecken zu dienen hat, könne selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs nicht gefordert werden. Eine solche Urlaubsgewährung in Kleinstraten wäre vielmehr keine ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers, sodass ein derart gewährter Urlaub nochmals gefordert werden könnte. Eine Urlaubsgewährung von nur Bruchteilen eines Urlaubstages sei ohnehin gänzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um einen Bruchteil von unter 0,5 Tagen, der sich aus der Teilurlaubsberechnung nach § 5 Absatz 2 BUrlG ergibt.
Der Kläger hat gegen die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZN 496/19) eingelegt.
Auf personaldienstleister.de finden Sie regelmäßig relevante Urteile aus dem Arbeitsrecht, die auch im Branchenmagazin „Personaldienstleister“ abgedruckt worden sind. Sowohl die aktuelle als auch ältere Ausgaben des Magazins können Sie kostenfrei im BAP-Onlineshop.
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