Noch keinen Zugang? Dann jetzt persönliche Zugangsdaten anfordern oder Mitglied werden und Ihren Zugang zu allen GVP+ Inhalten sichern.
Dieser Inhalt steht ausschließlich Fördermitgliedern zur Verfügung.
Dieser Inhalt steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (kurz: AÜG) ist das zentrale Bundesgesetz, das die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland regelt. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Zeitarbeit und legt unter anderem den Erlaubnisvorbehalt, die Gleichstellung von Zeitarbeitskräften mit Stammarbeitskräften sowie die Höchstüberlassungsdauer fest. Das AÜG ist seit dem 11. Oktober 1972 in Kraft und wurde seither mehrfach novelliert.
Das AÜG umfasst 20 Paragrafen und regelt detailliert, unter welchen Bedingungen ein Zeitarbeitsunternehmen (im AÜG: Verleiher) eine Zeitarbeitskraft an ein Kundenunternehmen (im AÜG: Entleiher) überlassen darf. Grundlegend ist das sogenannte Arbeitgeberprinzip: Zeitarbeitskräfte sind fest beim Zeitarbeitsunternehmen angestellt und haben dieselben Rechte wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – einschließlich Lohnfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und einsatzfreien Zeiten sowie Kündigungsschutz. Neben dem AÜG gilt für sie das allgemeine Arbeitsrecht.
Zu den zentralen Regelungen des AÜG gehören der Erlaubnisvorbehalt (§ 1), die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten (§ 1 Absatz 1b), die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (§ 1 Absatz 1 Sätze 5 und 6), das Verbot von Kettenüberlassungen (§ 1 Absatz 1 Satz 3), die Lohnuntergrenze (§ 3a), der Gleichstellungsgrundsatz einschließlich Equal Pay (§ 8), die Unwirksamkeitsfolgen bei Verstößen mit Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher (§§ 9, 10, 10a), der Garantielohn (§ 11 Absatz 4) sowie die Bußgeldvorschriften (§ 16). Die Arbeitnehmerüberlassung darf nur mit einer Erlaubnis betrieben werden, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilt wird. Die Einhaltung der Vorschriften wird von der BA und der Zollverwaltung kontrolliert; bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, bei Equal-Pay-Verstößen bis zu 500.000 Euro.
Das AÜG setzt den Gleichstellungsgrundsatz der EU-Zeitarbeitsrichtlinie in deutsches Recht um: Zeitarbeitskräfte haben Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeitskräfte des Kundenunternehmens – dazu zählen Arbeitsentgelt (Equal Pay), Urlaub, arbeitsfreie Tage, Überstunden, Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Nachtarbeit. Von diesem Grundsatz kann durch Tarifverträge abgewichen werden. Grundlage dafür ist insbesondere seit dem 1. Januar 2026 das DGB/GVP-Tarifwerk, das die früheren Tarifverträge des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) vollständig ersetzt. Der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) ist als Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände Sozialpartner aller 8 Einzel-Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit). Ein gesetzlicher Equal-Pay-Anspruch entsteht trotz Anwendung des DGB/GVP-Tarifwerks spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kunden; durch Branchenzuschlagstarifverträge, die das DGB/GVP-Tarifwerk ergänzen, kann hiervon für die gesamte Überlassungsdauer abgewichen werden.
Die Überlassung von Arbeitnehmern nach dem AÜG ist klar von anderen Vertragsformen abzugrenzen, insbesondere vom Werkvertrag (§§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Während beim Werkvertrag ein konkretes Arbeitsergebnis geschuldet wird und keine Erlaubnispflicht besteht, stellt die Zeitarbeit Personal zur vorübergehenden Arbeitsleistung unter dem Weisungsrecht des Kundenunternehmens zur Verfügung. Die sogenannte „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung" – also Überlassung, die nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet ist – ist ausdrücklich verboten und zieht erhebliche Sanktionen nach sich, bis hin zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Zeitarbeitskraft und Kundenunternehmen.
Das AÜG ist das deutsche Gesetz, das die Zeitarbeit regelt. Es legt fest, unter welchen Bedingungen ein Unternehmen Mitarbeitende an andere Unternehmen überlassen darf. Dazu gehören eine behördliche Erlaubnispflicht, eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sowie die Gleichstellung von Zeitarbeitskräften mit der Stammbelegschaft beim Lohn (Equal Pay) und bei weiteren Arbeitsbedingungen.
Das AÜG ist seit dem 11. Oktober 1972 in Kraft. Seitdem wurde es mehrfach an neue rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen angepasst, unter anderem zur Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie. Die aktuelle Fassung regelt die Arbeitnehmerüberlassung in 20 Paragrafen.
Nach § 1 Absatz 1b AÜG darf eine Zeitarbeitskraft grundsätzlich höchstens 18 aufeinander folgende Monate an dasselbe Kundenunternehmen überlassen werden. Von dieser Höchstüberlassungsdauer kann durch Tarifverträge der Einsatzbranche oder entsprechende Betriebsvereinbarungen aufgrund eines Tarifvertrags der Einsatzbranche abgewichen werden. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Equal Pay bedeutet, dass Zeitarbeitskräfte beim Arbeitsentgelt grundsätzlich mit vergleichbaren Stammarbeitskräften des Kundenunternehmens gleichgestellt sein müssen. Werden Zeitarbeitstarifverträge angewendet, greift der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch nach § 8 AÜG spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung. Finden zusätzlich Branchenzuschlagstarifverträge Anwendung, kann für die gesamte Überlassungsdauer vom gesetzlichen Equal Pay abgewichen werden.
Zuständig für die Erlaubniserteilung und die laufende Kontrolle ist insbesondere die Bundesagentur für Arbeit (BA). Zusätzlich prüft die Zollverwaltung die Einhaltung spezieller Vorschriften (u.a. der Lohnuntergrenze). Bei Verstößen können Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängt, die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann versagt oder entzogen und unter bestimmten Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitskraft und Kundenunternehmen per Gesetz fingiert werden.
Arbeitnehmerüberlassung | Equal Pay | Equal Treatment | Höchstüberlassungsdauer | Kettenüberlassung | DGB/GVP-Tarifwerk | Werkvertrag | Zeitarbeit | EU-Zeitarbeitsrichtlinie
Stand: Mai 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
Keine Ergebnisse.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.