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Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (kurz: AÜG) ist das zentrale Bundesgesetz, das die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland regelt. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Zeitarbeit und legt unter anderem den Erlaubnisvorbehalt, die Gleichstellung von Zeitarbeitskräften mit Stammarbeitskräften sowie die Höchstüberlassungsdauer fest. Das AÜG ist seit dem 11. Oktober 1972 in Kraft und wurde seither mehrfach novelliert.
Das AÜG umfasst 20 Paragrafen und regelt detailliert, unter welchen Bedingungen ein Zeitarbeitsunternehmen (im AÜG: Verleiher) eine Zeitarbeitskraft an ein Kundenunternehmen (im AÜG: Entleiher) überlassen darf. Grundlegend ist das sogenannte Arbeitgeberprinzip: Zeitarbeitskräfte sind fest beim Zeitarbeitsunternehmen angestellt und haben dieselben Rechte wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – einschließlich Lohnfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und einsatzfreien Zeiten sowie Kündigungsschutz. Neben dem AÜG gilt für sie das allgemeine Arbeitsrecht.
Zu den zentralen Regelungen des AÜG gehören der Erlaubnisvorbehalt (§ 1), die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten (§ 1 Absatz 1b), die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (§ 1 Absatz 1 Sätze 5 und 6), das Verbot von Kettenüberlassungen (§ 1 Absatz 1 Satz 3), die Lohnuntergrenze (§ 3a), der Gleichstellungsgrundsatz einschließlich Equal Pay (§ 8), die Unwirksamkeitsfolgen bei Verstößen mit Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher (§§ 9, 10, 10a), der Garantielohn (§ 11 Absatz 4) sowie die Bußgeldvorschriften (§ 16). Die Arbeitnehmerüberlassung darf nur mit einer Erlaubnis betrieben werden, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilt wird. Die Einhaltung der Vorschriften wird von der BA und der Zollverwaltung kontrolliert; bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, bei Equal-Pay-Verstößen bis zu 500.000 Euro.
Das AÜG setzt den Gleichstellungsgrundsatz der EU-Zeitarbeitsrichtlinie in deutsches Recht um: Zeitarbeitskräfte haben Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeitskräfte des Kundenunternehmens – dazu zählen Arbeitsentgelt (Equal Pay), Urlaub, arbeitsfreie Tage, Überstunden, Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Nachtarbeit. Von diesem Grundsatz kann durch Tarifverträge abgewichen werden. Grundlage dafür ist insbesondere seit dem 1. Januar 2026 das DGB/GVP-Tarifwerk, das die früheren Tarifverträge des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) vollständig ersetzt. Der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) ist als Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände Sozialpartner aller 8 Einzel-Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit). Ein gesetzlicher Equal-Pay-Anspruch entsteht trotz Anwendung des DGB/GVP-Tarifwerks spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kunden; durch Branchenzuschlagstarifverträge, die das DGB/GVP-Tarifwerk ergänzen, kann hiervon für die gesamte Überlassungsdauer abgewichen werden.
Die Überlassung von Arbeitnehmern nach dem AÜG ist klar von anderen Vertragsformen abzugrenzen, insbesondere vom Werkvertrag (§§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Während beim Werkvertrag ein konkretes Arbeitsergebnis geschuldet wird und keine Erlaubnispflicht besteht, stellt die Zeitarbeit Personal zur vorübergehenden Arbeitsleistung unter dem Weisungsrecht des Kundenunternehmens zur Verfügung. Die sogenannte „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung" – also Überlassung, die nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet ist – ist ausdrücklich verboten und zieht erhebliche Sanktionen nach sich, bis hin zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Zeitarbeitskraft und Kundenunternehmen.
Equal Pay bedeutet, dass Zeitarbeitskräfte beim Arbeitsentgelt grundsätzlich mit vergleichbaren Stammarbeitskräften des Kundenunternehmens (Entleihers) gleichgestellt sein müssen (§ 8 AÜG). Der Anspruch umfasst alle Vergütungsbestandteile, also auch Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen. Werden Zeitarbeitstarifverträge angewendet, greift der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung. Bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen kann bis 15 Monate vom gesetzlichen Equal Pay abgewichen werden.
Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer beträgt grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate bei demselben Kundenunternehmen (Entleiher) (§ 1 Abs. 1b AÜG). Durch Tarifverträge der Einsatzbranche – oder darauf gestützte Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen – kann davon abgewichen werden. Frühere Einsätze beim selben Kundenunternehmen werden angerechnet, wenn zwischen ihnen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen.
Das AÜG ist das deutsche Gesetz, das die Zeitarbeit regelt. Es legt fest, unter welchen Bedingungen ein Unternehmen Mitarbeitende an andere Unternehmen überlassen darf. Dazu gehören eine behördliche Erlaubnispflicht, eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sowie die Gleichstellung von Zeitarbeitskräften mit der Stammbelegschaft beim Lohn (Equal Pay) und bei weiteren Arbeitsbedingungen. Die aktuelle Fassung regelt die Arbeitnehmerüberlassung in 20 Paragrafen. Das AÜG ist seit dem 11. Oktober 1972 in Kraft.
Zuständig für die Erlaubniserteilung und die laufende Kontrolle ist insbesondere die Bundesagentur für Arbeit (BA). Zusätzlich prüft die Zollverwaltung die Einhaltung spezieller Vorschriften (u.a. der Lohnuntergrenze). Bei Verstößen können Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängt, die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann versagt oder entzogen und unter bestimmten Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitskraft und Kundenunternehmen per Gesetz fingiert werden.
Arbeitnehmerüberlassung | Equal Pay | Equal Treatment | EU-Zeitarbeitsrichtlinie | Höchstüberlassungsdauer | Kettenüberlassung | Leiharbeit | Pay Gap in der Zeitarbeit | Zeitarbeit
Stand: Juli 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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