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Arbeitnehmerüberlassung (kurz: ANÜ; auch: Zeitarbeit, Leiharbeit, Mitarbeiterüberlassung, Personalleasing, Temporärarbeit) bezeichnet die vorübergehende Überlassung von Zeitarbeitskräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) an ein Kundenunternehmen (Entleiher), bei dem diese ihre Arbeitsleistung erbringen. Arbeitgeber der Zeitarbeitskraft bleibt während der gesamten Überlassung das Zeitarbeitsunternehmen. Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland seit dem 11. Oktober 1972 im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt und darf nur mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden.
Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch ein Dreiecksverhältnis gekennzeichnet: Die Zeitarbeitskraft schließt ihren Arbeitsvertrag ausschließlich mit dem Zeitarbeitsunternehmen; zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenunternehmen (Entleiher) besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Eine vertragliche Bindung zwischen Zeitarbeitskraft und Kundenunternehmen gibt es nicht. Für die Dauer der Überlassung unterliegt die Zeitarbeitskraft dem Weisungsrecht des Kundenunternehmens und ist in dessen Betriebsorganisation eingegliedert – dieses Merkmal grenzt die Arbeitnehmerüberlassung insbesondere vom Werkvertrag ab. Es gilt das Arbeitgeberprinzip: Zeitarbeitskräfte sind fest beim Zeitarbeitsunternehmen angestellt und haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie alle anderen Beschäftigten, darunter Lohnfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und in Nichtverleihzeiten sowie vollen Kündigungsschutz.
Das AÜG schreibt einen Erlaubnisvorbehalt vor: Arbeitnehmerüberlassung darf gewerblich nur betrieben werden, wenn das Zeitarbeitsunternehmen über eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit verfügt (§ 1 AÜG). Die Einhaltung wird von der Bundesagentur für Arbeit und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls überwacht. Nach § 1 Absatz 1 Sätze 5 und 6 AÜG müssen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenunternehmen die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die überlassene Person konkretisieren; die Zeitarbeitskraft ist vor jeder Überlassung zu informieren (§ 11 Absatz 2 Satz 4 AÜG).
Zwei zentrale Regelungen sind der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment/Equal Pay) nach § 8 AÜG und die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b AÜG: Spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung haben Zeitarbeitskräfte grundsätzlich Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitskräfte des Kundenunternehmens; bei Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen kann dieser Zeitraum bis auf 15 Monate ausgedehnt werden. Die Überlassung an denselben Entleiher ist auf 18 Monate begrenzt, wobei durch Tarifverträge der Einsatzbranche abweichende Regelungen möglich sind.
Für die Arbeitnehmerüberlassung gilt seit 1. Januar 2026 das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk, das die bisherigen BAP- und iGZ-Tarifwerke vollständig ersetzt. Tarifpartner sind die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e. V. (GVP) und die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) mit allen acht DGB-Einzelgewerkschaften. Der GVP ist am 1. Dezember 2023 durch die Verschmelzung des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) entstanden und Gesamtrechtsnachfolger beider Verbände. Rund 88 Prozent der Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit unterliegen dem DGB/GVP-Tarifwerk – deutlich mehr als im Gesamtarbeitsmarkt (rund 49 Prozent, Berichtsjahr 2024). Die tariflich vereinbarte Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit beträgt seit 1. Januar 2026 14,96 Euro pro Stunde (Entgeltgruppe 1 des DGB/GVP-Tarifwerks) und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Eine Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales liegt zum Stand April 2026 nicht vor.
Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass ein Zeitarbeitsunternehmen eigene Beschäftigte vorübergehend an ein Kundenunternehmen überlässt, damit sie dort arbeiten. Die Zeitarbeitskraft hat ihren Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen, erbringt ihre Arbeitsleistung aber im Kundenbetrieb. Umgangssprachlich wird dafür meist „Zeitarbeit" oder „Leiharbeit" verwendet.
ANÜ ist die gängige Abkürzung für Arbeitnehmerüberlassung. Der Begriff stammt aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das diese Beschäftigungsform seit 1972 in Deutschland regelt. ANÜ, Zeitarbeit und Leiharbeit meinen im Kern dasselbe – „Arbeitnehmerüberlassung" ist der juristische, „Zeitarbeit" der branchenübliche Begriff.
Zeitarbeit funktioniert über ein Dreiecksverhältnis: Die Zeitarbeitskraft ist beim Zeitarbeitsunternehmen fest angestellt und wird von dort an wechselnde Kundenunternehmen überlassen. Das Zeitarbeitsunternehmen zahlt Gehalt, Sozialversicherung und Urlaub; das Kundenunternehmen gibt während des Einsatzes die fachlichen Weisungen. Für den Einsatz schließen beide Unternehmen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer beträgt 18 Monate bei demselben Entleiher (§ 1 Absatz 1b AÜG). Durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche – oder eine darauf gestützte Betriebs- oder Dienstvereinbarung – kann davon abgewichen werden. Frühere Einsätze beim selben Entleiher werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen.
Ja. Wer Arbeitnehmerüberlassung gewerblich betreiben will, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG). Ohne diese Erlaubnis ist die Überlassung unzulässig; die Kontrolle übernehmen die Bundesagentur für Arbeit und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Verstöße können zum Entzug der Erlaubnis und zu Bußgeldern führen.
Zeitarbeit | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) | Dreiecksverhältnis | Equal Pay | Equal Treatment | Höchstüberlassungsdauer | Branchenzuschlagstarifvertrag | DGB/GVP-Tarifwerk | Kundenunternehmen (Entleiher) | Zeitarbeitsunternehmen
Stand: Mai 2026
Quelle: Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP)
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