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Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
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Erst kürzlich hat sich der GVP in einer Stellungnahme eindeutig gegen den vorliegenden Entwurf des Tariftreuegesetzes ausgesprochen, der am 6. August nun vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Das Hauptproblem für die Personaldienstleister, so betont Dr. Anja Clarenbach im Interview mit dem arbeitsblog, sei dabei, dass „die Tarifverträge der Zeitarbeit im Gesetzesentwurf nicht als Tarifbindung im Sinne des Tariftreuegesetzes berücksichtigt werden. Aus den §§ 3 und 4 des Entwurfs geht hervor, dass Zeitarbeitsunternehmen bei Bundesaufträgen bestimmte Arbeitsbedingungen einhalten müssen, die in einer Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums festgelegt werden. Diese Rechtsverordnung basiert jedoch nicht auf den Tarifverträgen der Zeitarbeit, sondern auf den Regelungen eines anderen Tarifwerks. Das führt dazu, dass wichtige Teile unserer Tarifverträge ausgehebelt werden“, macht Dr. Clarenbach deutlich.
Zeitarbeit ist die Branche mit einer der höchsten Anwendungen von Tarifverträgen überhaupt
Der GVP unterstütze dabei das Ziel der Stärkung der Tarifautonomie, lehne aber den Weg der Bundesregierung mit dem Tariftreuegesetz ab, das obendrein weitere Bürokratie schaffen würde, ab. Denn, so betont Dr. Clarenbach, in der Zeitarbeit „liegt die Tarifabdeckung bei rund 90 Prozent – damit sind wir eine der Branchen mit der höchsten Anwendung von Tarifverträgen überhaupt. Die DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit, in der alle acht Einzelgewerkschaften vertreten sind, hat erst kürzlich ein neues Tarifwerk mit uns abgeschlossen, das bis Ende 2029 läuft. Tarifautonomie und Tarifvertragssystem funktionieren also und zwar sehr gut. Trotzdem werden unsere Tarifverträge durch den Gesetzesentwurf zurückgestuft. Damit werden sie zu einem Tarifwerk zweiter Klasse gemacht. Aus meiner Sicht wird die Tarifautonomie dadurch mit Füßen getreten.“
Nachweis einer Tarifbindung sollte ausreichen
Im Interview mit dem arbeitsblog spricht sich Dr. Anja Clarenbach dafür aus, dass der Nachweis einer Tarifbindung ausreichen sollte, etwa durch eine Bestätigung des zuständigen Arbeitgeberverbands. „Bei uns also eine Bestätigung des GVP“, erläutert sie, „dass ein Unternehmen tarifgebundenes Mitglied ist. Die Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums sollte dann ausschließlich für Unternehmen gelten, die keine Tarifbindung nachweisen können. Übrigens: Auch der Nationale Normenkontrollrat spricht sich in seiner Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für diese Lösung aus.“
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