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Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
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Mit dem BEG IV werden bestehende Schriftformerfordernisse in zahlreichen Gesetzen durch die „Textform“ ersetzt. Das betrifft insbesondere auch das aktuell noch geltende Schriftformerfordernis für den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG sowie den schriftlichen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern gemäß § 2 NachwG. Mit der Änderung des AÜG können Überlassungsverträge künftig zum Beispiel per E-Mail abgeschlossen werden (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum BEG IV, S. 124).
Nachfolgend geben wir einen Überblick über die ab 01.01.2025 geltenden Änderungen im AÜG und NachwG sowie in weiteren Gesetzen, die teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt greifen.
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