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Die EU-Beschäftigungsminister (EPSCO-Rat) haben am 11. März 2024 die Trilogeinigung vom 8. Februar 2024 zur Plattformarbeitsrichtlinie gebilligt. Deutschland hat sich enthalten; auch Frankreich konnte dem Text nicht zustimmen. Alle übrigen Mitgliedstaaten unterstützten die Einigung.
Der finale Text der Plattformarbeitsrichtlinie wurde formell vom Rat der EU sowie dem Europäischen Parlament angenommen und am 11. November 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben sodann bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht zu überführen.
Bewertung:
Die gesetzliche Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie ihre Widerlegung durch die Plattform soll nach dem Einigungstext auf nationalen Verfahren anstatt EU-Kriterien beruhen. Dies stellt sicher, dass die Statusfeststellung im Einklang mit den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten erfolgt. Das ist der Knackpunkt, um auch in Deutschland eine praktikable Umsetzung der Richtlinie zu garantieren. Selbstständige dürfen nicht ungewollt in ein Beschäftigungsverhältnis gezwungen werden.
Durch EU-Regulierung vorzugeben, wann sich Selbstständige in abhängiger Beschäftigung befinden, ist und bleibt jedoch problematisch. In Deutschland gibt es bereits geeignete Verfahren, um den Status von Plattformtätigen korrekt zu ermitteln. Die Enthaltung Deutschlands im Rat war daher richtig.
Eine detaillierte Analyse und Bewertung des Rechtstexts hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), bei welcher der GVP Mitglied ist, erarbeitet.
Der Rat der EU hat am 21. Mai 2024 die Trilogeinigung zur KI-Verordnung („AI Act“) angenommen. Der finale Rechtstext der KI-Verordnung („AI Act“) wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Regelungen sind grundsätzlich unmittelbar und bindend durch die Mitgliedsstaaten anzuwenden. Die Verordnung sieht aber eine zeitlich gestaffelte Umsetzung vor. Am 2. August 2026 ist die Verordnung grundsätzlich vollständig anzuwenden.
Mit Blick auf Arbeitgeber ist die Verordnung dahingehend relevant, als dass sie harmonisierte Regeln für den Einsatz von KI-Systemen festlegt, bestimmte KI-Praktiken verbietet sowie besondere Anforderungen an KI-Systeme mit hohem Risiko stellt, u. a. im Bildungs- sowie Beschäftigungsbereich. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), bei welcher der GVP Mitglied ist, hat ein Anwendungspapier zu den für Arbeitgeber relevanten Regelungen verfasst. Es zeigt auf, was diese Regelungen für Arbeitgeber bedeuten und wann welche Anforderungen zu erfüllen sind. Ferner hat die BDA, eine detaillierte Analyse und Bewertung des Rechtstexts erarbeitet.
Die Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (Richtlinie) trat am 14. November 2022 in Kraft und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 15. November 2024 umgesetzt werden. In der Richtlinie geht es vordergründig um die Förderung von Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung und um das Verfahren zur Festsetzung angemessener gesetzlicher Mindestlöhne. Am 23. Oktober 2024 wurde die Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Darin heißt es, dass die Richtlinie durch das Mindestlohngesetz, das Tarifvertragsgesetz, das Arbeitsgerichtsgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch umgesetzt werde. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil zur Mindestlohnrichtlinie vom 11. November 2025 (Az. C-19/23) entschieden, dass Teile der Richtlinie nichtig sind und der EU-Kommission damit klare Grenzen in ihrer Gesetzgebungskompetenz aufgezeigt. Es ist aber nicht damit zu rechnen, dass die Entscheidung des EuGH Einfluss auf die deutsche Mindestlohnpolitik haben wird.
Aktuelle Gesetzesvorhaben finden Sie in der folgenden Übersicht:
Richtlinie zur Nachhaltigkeits-berichterstattung (CSRD)
(Richtlinie (EU) 2022/246)
- Verbesserung der Nachhaltigkeitstransparenz: Umfassende Berichtspflicht von Unternehmen über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte (ESG)
- Einheitliche Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) sorgen dafür, dass die Informationen verlässlich und vergleichbar sind.
- Unternehmen sollen ESG-Risiken systematisch erkennen, steuern und offenlegen.
- Unterstützung der EU-Ziele für eine nachhaltige, verantwortungsvolle Wirtschaft
- 9.12.2025: Europäische Kommission, Rat sowie des Europäischen Parlament verständigen sich im Trilog auf eine Omnibus-I-Richtlinie zur Vereinfachung der CSRD (siehe Pressemitteilung).
- 03.09.2025: Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie.
- 16.04. 2025: Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop-the-Clock) im EU-Amtsblatt: Anwendungspflicht für große Unternehmen mit > 250 Mitarbeitern erstmals im Jahr 2028 für das vorangegangene Geschäftsjahr, börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen müssen diese Informationen ein Jahr später vorlegen.
- Unternehmen von öffentlichem Interesse mit > 500 Mitarbeitern sind bis zur Umsetzung der CSRD nach der Non-Financial Reporting Directive berichtspflichtig.
- Deutschland versäumt Umsetzungsfrist. EU leitet Vertragsverletzungsverfahren ein.
Lieferketten-richtlinie (CSDDD)
(Richtlinie (EU) 2024/1760)
- Verantwortung von Unternehmen für Nachhaltigkeit und Menschenrechte
- Einführung einer Sorgfaltspflicht (Due Diligence)
- Förderung eines fairen und nachhaltigen Wettbewerbs
- Prävention statt Reaktion
- Stärkung der Durchsetzung und Haftung
- Transparenz für Stakeholder
- 9.12.2025: Europäische Kommission, Rat sowie des Europäischen Parlament verständigen sich im Trilog auf eine Omnibus-I-Richtlinie zur Vereinfachung CSDDD (siehe Pressemitteilung).
- 16.04.2025: Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop-the-Clock): Anwendungspflicht für große EU-Unternehmen mit > 3.000 Beschäftigten und > 900 Mio. € Nettoumsatz sowie entsprechende Nicht-EU-Unternehmen) erst ab 26.07.2028, konkret für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnen, für EU-Unternehmen mit > 1.000 Mitarbeitern und > 450 Mio. Euro weitweitem Nettoumsatz erst ab 26.07 2029, konkret für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen.
Entgelttransparenz-richtlinie
(Richtlinie (EU) 2023/97)
- 07.11.2025: Abschlussbericht der Kommission "Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie"
KI-Verordnung
(Verordnung (EU) 2024/168)
- Schaffung einheitlicher Regelungen für Anbieter von KI-Produkten in der EU und für den Einsatz von KI
- Schutz der Grundrechte, der Sicherheit und der Gesundheit der Nutzenden
- Vertrauen in die Entwicklung und Verbreitung von KI zu stärken.
Die Regelungen sind seit 02.08.2024 bindend.
Die KI-VO selbst sieht aber eine zeitlich gestaffelte Umsetzung vor.
02.08.2026: Vollständige Anwendung
- 19.11.25: Digitaler Omnibus: EU-Kommission schlägt Änderung der KI-VO vor.
Mindestlohnrichtlinie
(Richtlinie (EU) 2022/204)
- Sicherstellung angemessener Mindestlöhne
- Förderung der Tarifbindung
- Verringerung von Lohnungleichheit und Armutsrisiken
- Schaffung gemeinsamer europäischer Mindeststandards
- Stärkung von Transparenz und Durchsetzung
- Förderung sozialer Fairness im Binnenmarkt
- 17.04.2024: Bekanntmachung der Umsetzung der Richtlinie
- 11.11.2025: Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-19/23): Richtline teilweise für nichtig erklärt.
- Keine Auswirkungen des Urteils auf deutsche Mindestlohnpolitik
EU-Richtlinie zur Plattformarbeit
(Richtlinie (EU) 2024/283)
- Stärkung der sozialen Absicherung und der Mittbestimmungsrechte von Plattformarbeitenden
- Einführung einer widerlegbaren Vermutung für ein Arbeitsverhältnis
- Transparenz bei der Verwendung algorithmischer Systeme
Mögliche Referenz für deutschen Gesetzgeber: „Crowdworker-Entscheidung“ des Bundesarbeitsberichts vom 01.12.2020, Az.: 9 AZR 102/20
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