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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Frau Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit hat, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt.
Eine bei ihrer Arbeitgeberin seit dem 01.03.2017 angestellte Mitarbeiterin im Außendienst erhielt für ihre Tätigkeit in verschiedenen Zeiträumen ein einzelvertraglich niedriger vereinbartes Grundentgelt als ein männlicher Kollege, der ebenfalls im Außendienst eingesetzt wurde. Dieser hatte ein höheres Grundentgelt in Höhe von 4.500 Euro verhandelt. Sie erhielt lediglich ein einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt von 3.500 Euro. Ab dem 01.08.2018 erhielten beide ein unterschiedliches Entgelt nach einem neu eingeführten Eingruppierungssystem in einem Haustarifvertrag.
Die Außendienstmitarbeiterin klagte auf Zahlung rückständiger Vergütung für verschiedene Zeiträume und einer Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro. Sie meinte, ihre Arbeitgeberin müsse ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen wie ihrem fast zeitgleich eingestellten männlichen Kollegen. Sie verrichte die gleiche Arbeit wie er und sei bei dem Entgelt aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, gab ihr das BAG ganz überwiegend Recht.
Der Achte Senat bejahte einen Anspruch nach Artikel 157 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 3 Absatz 1 und § 7 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) auf das gleiche Entgelt wie ihr männlicher Kollege. Die Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts gemäß § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist begründet, weil sie von der Arbeitgeberin nicht widerlegt werden konnte. Insbesondere konnte sich die Arbeitgeberin nicht darauf berufen, das höhere Grundentgelt des männlichen Kollegen beruhe nicht auf dem Geschlecht, sondern auf dem Umstand, dass dieser ein höheres Entgelt ausgehandelt habe. Die Benachteiligung konnte auch dadurch nicht widerlegt werden, dass der männliche Arbeitnehmer einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt sei.
Das BAG hat auch dem auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG gerichteten Antrag der Klägerin teilweise entsprochen und dieser eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts in Höhe von 2.000 Euro zuerkannt.
BAG, Urteil vom 16. Februar 2023, Az.: 8 AZR 450/21
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