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01.06.2026
Über den Autor

Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.

Telefon: +49 30 206098-0
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Sicherheitsbeauftragte: Was Unternehmen nach der SGB-VII-Änderung jetzt beachten müssen

Neue Schwellenwerte, neue Anforderungen: Seit dem 29. Mai 2026 gelten geänderte Vorgaben zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII. Stärker in den Fokus rückt jetzt die Beschäftigtenzahl und die konkrete Gefährdungslage im Unternehmen.

Am 29.05.2026 ist eine Änderung des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) in Kraft getreten (BGBl. 2026 I 140). Die Änderung hat Auswirkungen auf die gesetzliche Pflicht des Unternehmers, Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII zu bestellen.

Die neuen Schwellenwerte im Überblick

Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten müssen wie bisher grundsätzlich keinen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Besteht eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit, kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind.

Unternehmer mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten haben nur dann einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.

Unternehmer mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten haben Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Vor der Gesetzesänderung lag dieser Schwellenwert bei regelmäßig 20 Beschäftigten.

In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit ist es nunmehr ausreichend, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

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