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Zur Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung stehen verschiedenste finanzielle Fördermöglichkeiten von unterschiedlichen Trägern zur Verfügung. Um sich hier zurechtzufinden hilft der Förderfinder der Seite REHADAT talentplus. Die Integrations- und Inklusionsämter bieten ebenfalls ein Hilfsangebot zu finanziellen Leistungen für Arbeitgeber.
Wenn Sie als Arbeitgeber freie Stellen mit arbeitssuchenden oder arbeitslosen Bewerberinnen oder Bewerbern mit Behinderung besetzen, können Sie einen Eingliederungszuschuss (EGZ) beantragen.
Für schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt eine Förderdauer von bis zu fünf Jahren bzw. bei älteren Beschäftigten sogar bis zu acht Jahren. Dabei kann der Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes erhalten.
Hier gilt zu beachten, dass der entsprechende Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt werden muss. Die Höhe und Dauer des Zuschusses bleibt eine Ermessensleistung der jeweiligen Agentur für Arbeit. Es besteht dementsprechend kein Rechtsanspruch.
Außerdem verpflichtet man sich durch den Zuschuss dazu, die Person nach dem Förderzeitraum für eine bestimmte Zeit weiter zu beschäftigen, dies ist die sogenannte Nachbeschäftigungszeit. Sie entspricht i.d.R. der Förderdauer.
Umfangreiche Informationen zum EGZ, u.a. auch zur Dauer und Höhe, erhalten Sie direkt auf der Seite der Agentur für Arbeit. Für die Förderung von Zeitarbeitsverhältnissen hat die Agentur für Arbeit zusätzlich ein Informationsblatt erstellt.
Zur Eignungsfeststellung kann der Arbeitgeber die Gehaltskosten für eine 1 bis 3-monatige Probebeschäftigung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin oder eines schwerbehinderten Mitarbeiters von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erstattet bekommen. Ziel dieser Probebeschäftigung ist das gegenseitige Kennenlernen, damit beide Seiten am Ende entscheiden können, ob sie zueinander passen oder nicht.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Person schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt ist. Außerdem muss ein befristeter Probearbeitsvertrag vorliegen. Der Antrag muss noch vor Beschäftigungsbeginn gestellt werden. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung besteht für den Arbeitgeber nicht. Weitere Informationen sowie die Antragsunterlagen finden sich auf der Seite der Agentur für Arbeit.
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