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Gemeinsam machen wir uns stark für faire Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeitsbranche – und das in der Sozialpartnerschaft mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) seit über 15 Jahren. So hat unsere Branche 2012 – noch vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns – eine allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit auf Grundlage des § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingeführt. Sie ist identisch mit der untersten Entgeltstufe der Tarifverträge der Zeitarbeit und gilt für alle in Deutschland tätigen Zeitarbeitnehmer.
Vereinbart wird die Lohnuntergrenze zwischen der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), die aus den beiden Arbeitgeberverbänden BAP und iGZ besteht, auf der einen Seite und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, der alle acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbunds angehören, auf der anderen Seite.
Mit dem Tarifabschluss vom 1. März 2024 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, einen neuen Mindestlohntarifvertrag zu schließen, dessen Mindestlohnhöhe mit dem in diesem Verhandlungsergebnis für die Entgeltgruppe EG 1 festgelegten Beträgen identisch ist. Die Tarifvertragsparteien haben gemeinsam dem BMAS vorgeschlagen, diesen Mindestlohntarifvertrag als neue Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung nach § 3a AÜG verbindlich festzusetzen. Die „Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ tritt zum 1. November 2024 in Kraft.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ermöglicht es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in bestimmten Branchen Mindeststandards als zwingende Arbeitsbedingungen für die in der jeweiligen Branche beschäftigten Arbeitnehmer festzulegen. Dies geschieht durch Rechtsverordnungen oder auf Grundlage von für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen. Die hierin geregelten zwingenden Arbeitsbedingungen beziehen sich insbesondere auf den Lohn (Mindestlohn), Urlaubsanspruch, Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften.
Werden Zeitarbeitnehmer überwiegend mit Tätigkeiten entsprechender Branchen beschäftigt, für die zwingende Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgeschrieben worden sind, hat ihnen das Zeitarbeitsunternehmen gemäß § 8 Abs. 3 AEntG ebenfalls zumindest diese zwingenden Arbeitsbedingungen zu gewähren. Daher müssen gegebenenfalls auch die Mindestlöhne der vom AEntG erfassten Branchen beachtet werden, wenn diese über der Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit liegen. Damit ergibt sich auch für Zeitarbeitsunternehmen die Verpflichtung, bestimmte Mindestlöhne anderer Branchen zu zahlen.
Für die Prüfung der Einhaltung der Lohnuntergrenze sowie für die Ahndung von Mindestlohnverstößen ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zuständig.
In einer Übersicht haben wir für jede relevante Branche die zu berücksichtigenden Besonderheiten (u.a. Höhe des Mindestlohns, dessen Fälligkeit und die Führung von Arbeitszeitkonten) zusammengefasst.
Daneben finden Sie hier alle Verordnungen für Mindestlöhne anderer Branchen und allgemeine Informationen zu Mindestlohnregelungen in der Zeitarbeit.
Entgeltgruppe IIEntgeltgruppe II gilt für Mitarbeiter mit behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Nummer 11.2.3.1 Buchstabe b und 11.2.3.2), die im Bereich Sicherheitsdienstleistungen nach §§ 8, 9 LuftSiG tätig sind.
Entgeltgruppe IIIEntgeltgruppe III umfasst Arbeitnehmer, die Tätigkeiten gemäß § 8, 9, 9a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung nach Nummer 11.2.3.5 und bestandener Prüfung und Dokumentenkontrolle ausüben.
Entgeltgruppe IVEntgeltgruppe IV gilt für Mitarbeiter, die im Bereichqualifizierte Servicetätigkeiten und Fluggastdienste tätig sind und eine luftsicherheitsspezifische (gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (jeweils 45 Minuten) im Jahrvorweisen können.
AusschlussfristenAnsprüche auf das Mindestentgelt verfallen 6 Monate nach Fälligkeit. Die Ansprüche sind in Textform geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn der Anspruch auf das Mindestentgelt nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
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