Zeitarbeit - Ein attraktives Beschäftigungsverhältnis

Bundesagentur für Arbeit

Die Zusammenarbeit mit der
Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist die aufsichtsführende Behörde für alle Personaldienstleister, die in Deutschland tätig sind. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die Voraussetzung für eine Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis der BA. Ob die Zeitarbeitsunternehmen sich an die AÜG-Regelungen halten, wird regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit geprüft.

Die Zeitarbeitsbranche ist ein wichtiger Partner der BA, da sie einen wesentlichen Beitrag leistet, um Menschen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bringen.

Erlaubnisbehörde für die Zeitarbeit

Näheres zu der Erlaubniserteilung, den Prüfintervallen und den Prüfungsschwerpunkten der BA bietet die Übersicht "Bundesagentur für Arbeit – Erlaubnisbehörde für die Zeitarbeit".

Merkblatt für Zeitarbeitnehmer

Die BA gibt regelmäßig Merkblätter zur Arbeitnehmerüberlassung heraus, die entscheidende Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes enthalten.

Nach § 11 Absatz 2 AÜG ist das Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet, dem Zeitarbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merkblatt der BA über den wesentlichen Inhalt des AÜG auszuhändigen. Ausländische Zeitarbeitnehmer können das Merkblatt in ihrer Muttersprache verlangen. Beim Abschluss von neuen Arbeitsverträgen sollte daher darauf geachtet werden, den Mitarbeitern das jeweils aktuelle Merkblatt der BA auszuhändigen. Sollte dies versäumt werden, können Schadensersatzansprüche des Zeitarbeitnehmers und erlaubnisrechtliche Konsequenzen die Folge sein.

Merkblatt für Zeitarbeitnehmer
BA, Stand: März 2023
GVP+
BA-Merkblatt für Zeitarbeitnehmer (Arabisch)
Stand: März 2023
GVP+
BA-Merkblatt für Zeitarbeitnehmer (Englisch)
Stand: März 2023
GVP+
BA-Merkblatt für Zeitarbeitnehmer (Französisch)
Stand: März 2023
GVP+
BA-Merkblatt für Zeitarbeitnehmer (Ukrainisch)
Stand: März 2023
GVP+

Fachliche Weisungen zum AÜG

Die BA hat in ihrer Eigenschaft als Erlaubnisbehörde gegenüber den Zeitarbeitsunternehmen die sogenannten "Fachliche Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)" mit Stand/Gültigkeit ab dem 15.10.2024 veröffentlicht. Die "Fachlichen Weisungen" geben Aufschluss darüber, wie die BA zentrale Vorschriften des AÜG in der ab 01.04.2017 geltenden Fassung auslegt.

Gebührenpflicht in der Zeitarbeit

Die für die Zeitarbeit maßgebliche Gebührenverordnung ist am 01.10.2021 in Kraft getreten und bildet die Grundlage für Gebühren und Auslagen, die von der Bundesagentur für Arbeit erhoben werden.
In einem Merkblatt erläutert die Bundesagentur für Arbeit die aus ihrer Sicht wichtigsten Informationen zur neuen Gebührenpflicht für Personaldienstleister.

Statistiken zur Arbeitnehmerüberlassung

Die BA gibt zweimal im Jahr die Publikation "Statistik der Bundesagentur für Arbeit – Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe" heraus. Die Statistik beruht auf den Meldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung. Die wichtigsten Zahlen & Fakten zur Zeitarbeit bereitet der Fachbereich Politik in regelmäßigen Analysen grafisch auf und stellt sie Mitgliedern zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner

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Sebastian Reinert
stv. Leiter Fachbereich Recht & Tarif
Telefon: +49 30 206098-50