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Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz sind nur im Rahmen der Entfernungspauschale steuerlich abziehbar, wenn der Arbeitsplatz die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt. Erste Tätigkeitsstätte ist nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EstG) eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine solche dauerhafte Zuordnung bei einem Zeitarbeitnehmer nicht vorliegt, wenn er zwar wiederholt, aber jeweils nur befristet an der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Kundenunternehmens tätig wird. Der Kläger war unbefristet als Arbeitnehmer bei einem Personaldienstleister (PD) angestellt. Der PD hatte einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit X abgeschlossen, nach dem der Kläger jeweils nur befristet, aber immer wieder im Unternehmen des X tätig wurde. Tatsächlich war er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen im Unternehmen des X eingesetzt.
Dennoch verneinte der BFH das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte, weil es an einer dauerhaften Zuordnung des Klägers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des X fehlt. Dies orientiere sich an der arbeitsrechtlichen Festlegung durch den Arbeitgeber. Arbeitgeber in einem Zeitarbeitsverhältnis ist der PD. Da der Kläger jeweils nur zeitlich befristet bei dem X tätig werden sollte, fehlt es laut BFH an einer dauerhaften Zuordnung. Der Umstand, dass die Zuweisung zum Unternehmen des X immer wieder erneuert wurde, führt nicht zu einer dauerhaften Zuordnung im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 1 EStG. Somit ist die Entfernungspauschale bei einem befristet entsandten Zeitarbeitnehmer laut BFH nicht anzuwenden. Die Fahrtkosten sind nach Reisekostengrundsätzen steuerlich zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 12. Mai 2022, AZ.: VI R 32/20
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