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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.

26.09.2023
Über den Autor

Jan Herzogenrath

Mit Förderung Langzeitarbeitslose wieder in Arbeit bringen

Die Personaldienstleistungsbrache ist mit 15 Prozent (Stand: 2020, Bundesagentur für Arbeit) der in den ersten Arbeitsmarkt eingegliederten Langzeitarbeitslosen Vorreiter bei der Reintegration arbeitsmarktferner Personen. Im Rahmen des Teilhabechancengesetzes gibt es verschiedene Förderinstrumente, die dabei helfen sollen Langzeitarbeitslose zurück in einen Job zu bringen. Diese Förderungen sind sowohl für Arbeitsuchende als auch Unternehmen interessant. Aber was bieten die Angebote, worin liegen ihre Unterschiede und für wen sind sie gedacht? Eine neue Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat die beiden meistgenutzten Förderinstrumente verglichen und ausgewertet.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Mit der „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (EvL) könne man Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitslosen fördern, die zuvor mindestens zwei Jahre arbeitslos waren. Die Förderung selbst sei auf zwei Jahre angelegt: Im ersten Jahr betrage die Förderhöhe 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts, im zweiten Jahr 50 Prozent. Während der Förderdauer werde kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Aus der geförderten Beschäftigung entstehe also kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach SGB III.

Trotz unterstützender Beratung unbeliebt

Über die finanzielle Förderung hinaus erhalten die Betroffenen laut IAB zusätzlich eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) durch das Jobcenter. Sie solle die Eingliederung erleichtern und verringere deutlich die Abbruchquote, schreibt die Bundesagentur für Arbeit (BA). Eine Förderung mittels EvL sei nach Einschätzung der Jobcenter für die Beschäftigten oft weniger attraktiv – unter anderem, weil sie im Gegensatz zum EGZ keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vorsieht und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I begründe.

Eingliederungszuschuss

Der „Eingliederungszuschuss“ (EGZ) stellt ein weiteres Förderungsprogramm Langzeitarbeitsloser dar. Auch hierbei handelt es sich um einen Lohnkostenzuschuss, der in der Regel auf eine Förderhöhe von maximal 50 Prozent und eine Förderdauer von höchstens einem Jahr beschränkt sei. Für ältere Arbeitslose und Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen könne Förderhöhe und Förderdauer allerdings angehoben werden, berichtet das IAB. Zielgruppe seien Arbeitsuchende, deren Vermittlung in reguläre Beschäftigung aufgrund von Vermittlungshemmnissen, die in ihrer Person liegen, erschwert ist.

Pflicht zur Weiterbeschäftigung

Im Gegensatz zu EvL bestehe beim EGZ eine verpflichtende Nachbeschäftigungszeit, betont das IAB. Geförderte seien nach Ende der Maßnahme nochmals für die ursprüngliche Dauer des Förderzeitraums, also bis zu zwölf Monate, weiter zu beschäftigen. Außerdem müsse beim EGZ der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden, wodurch die Beschäftigten Anspruch auf Arbeitslosengeld erhielten, vergleicht das IAB.

Rückerstattung bei Abbruch

Beiden Förderinstrumenten sei gemein, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber vor Ablauf der Förderdauer beziehungsweise der Nachbeschäftigungsdauer ein Teil der bereits geleisteten Förderungen an das Jobcenter zurückgezahlt werden müsse.

Deutliche Unterschiede zwischen Geförderten

Die IAB-Analyse zeigt, dass sich EGZ- und EvL-Geförderte in einigen zentralen Merkmalen deutlich unterscheiden. EvL-Geförderte seien im Schnitt deutlich älter und weisen eine schlechtere Arbeitsmarkthistorie auf. Sie verfügten im Schnitt allerdings etwas häufiger über eine berufliche Ausbildung. Die Auswertung der Studie zeigt jedoch auch, dass EvL-Geförderte im Schnitt deutlich arbeitsmarktferner sind als EGZ-Geförderte.

Daten und Methoden

Für die Analyse wurden vom IAB aufbereitete administrative Personendaten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit ausgewertet. Die Analyse basiert auf einer Zugangsstichprobe von Geförderten der beiden Programme von Mai bis Oktober 2019 sowie einer zweiprozentigen Zufallsstichprobe aller erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die am 30. April 2019 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (Vergleichsgruppe).

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