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Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
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Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. November kippt die Vorgabe eines inflationsbedingten Absenkungsschutzes für indexierte Mindestlöhne, sowie die verbindlichen Kriterien bei der Festlegung und Aktualisierung von Mindestlöhnen, bestätigt aber die Befugnis der EU zur Rahmensetzung bei der Erarbeitung von Mindestlohnstandards und Tarifverhandlungen. Geforderte Maßnahmen zur regelmäßigen transparenten Überprüfung von Mindestlöhnen, der Ausgestaltung derselben zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards, der Einbeziehung von Sozialpartnern, und der Förderung von Tarifverhandlungen bleiben allerdings bestehen.
Die umstrittene Pflicht zur Erstellung eines Aktionsplans, sobald die Tarifbindung in einem Mitgliedstaat unter 80 % liegt, behält ebenfalls ihre Gültigkeit – ungeachtet des deutschen Koalitionsrechts oder vergleichbarer nationaler Regelungen in anderen Mitgliedstaaten, und der Tatsache, dass bestehende Unterschiede in der Tarifautonomie somit unberücksichtigt bleiben.
Der Gerichtshof hat sich somit gegen die Empfehlung des zypriotischen Generalanwalts Emiliou entschieden, der in der Richtlinie einen Verstoß gegen das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgeschriebene Verbot der Erlassung von Vorschriften bezüglich der Entgeltfestsetzung sah, und eine komplette Nichtigkeitserklärung vorschlug.
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