Ausgleichsabgabe

Ausgleichsabgabe

Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten sind in Deutschland verpflichtet, einen bestimmten Anteil ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Behinderung zu besetzen. Wird die entsprechende Quote nicht erfüllt, zahlen Betriebe eine monatliche Ausgleichsabgabe, die sich nach der Anzahl der nicht besetzten Pflichtarbeitsplätze richtet. Diese Abgabe ist jeweils zum 31.03. des Folgejahres fällig.

In § 160 SGB (Sozialgesetzbuch) IX Abs. 2 Nummern 1 bis 4 ist die Staffelung festgelegt. Die vierte Stufe der Staffelung gilt seit dem 1. Januar 2024 für Betriebe, die keine Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Personen beschäftigen.

Arbeitsplätze Anzahl Pflichtarbeitsplätze Anzahl besetzter Pflichtarbeitsplätze Ausgleichsabgabe pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz ab 2024
Weniger als 20 Arbeitsplätze 0 keine Ausgleichsabgabe
20 bis unter 40 Arbeitsplätze 1 0 210,00 €
> 0 bis < 1 140,00 €
40 bis unter 60 Arbeitsplätze 2 0 410,00 €
> 0 bis < 1 245,00 €
1 bis < 2 140,00 €
Ab 60 Arbeitsplätze 5 % 0 720,00 €
> 0 % bis < 2 % 360,00 €
2 % bis < 3 % 245,00 €
3 % bis < 5 % 140,00 €

Rechenbeispiele

Wie die oben stehende Tabelle zeigt, muss beispielsweise ein Unternehmen mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen mind. 2 Personen mit Schwerbehinderung anstellen. Ist es im Jahresdurchschnitt monatlich nur 1 Person, müssen 140,00 EUR pro Monat als Ausgleichsabgabe gezahlt werden, was einer Jahressumme von 1.680 EUR entspricht.

Bei einem Unternehmen mit 200 Arbeitsplätzen müssen 5 Prozent mit Schwerbehinderten besetzt werden, was 10 Personen entspricht. Wenn das Unternehmen in diesem Fall im Jahresdurchschnitt monatlich 0 Prozent beschäftigt, werden pro Pflichtarbeitsplatz pro Monat 720,00 EUR fällig, was einer Jahressumme von 86.491 EUR entspricht.

Die Seite Rehadat bietet einen Ersparnisrechner, um die Ausgleichsabgabe für das eigene Unternehmen auszurechnen:

Ihre Ansprechpartner

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Alina Vogt
Fördermittelberatung
Telefon: +49 30 206098-5619
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Robin Junghans
Referent Government Affairs
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