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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Kundenunternehmen und einem Zeitarbeitnehmer nicht fingiert wird, wenn ein ausländischer Personaldienstleister seinen Zeitarbeitnehmer ohne Erlaubnis einem inländischen Kunden überlässt und der Arbeitsvertrag ausländischem Recht untersteht.
Die Klägerin war bei einem französischen Personaldienstleister beschäftigt, ihr Arbeitsvertrag unterlag französischem Recht. Der Beklagte ist ein in Deutschland ansässiges Kundenunternehmen, bei dem die Klägerin im Einsatz war. Eine entsprechende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besaß der Personaldienstleister nicht. Nach Beendigung des Einsatzes wies er der Klägerin einen Einsatz bei einem anderen Kundenunternehmen zu und kündigte später das Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin meint, unerlaubt an den Beklagten überlassen worden zu sein. Aufgrund der Fiktion aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sei ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten zustande gekommen. Sie verlangte zudem, beschäftigt zu werden. Der Beklagte lehnte dies ab. Die Klägerin erhob Klage und verlangte Fortzahlung der Vergütung wegen Annahmeverzugs und die Feststellung, dass ein (fingiertes) Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zustande gekommen ist.
Die Klägerin unterlag in der ersten Instanz, ihre Berufung hatte in der zweiten Instanz Erfolg. Auf die Revision des Beklagten beim BAG hob dieses das zweitinstanzliche Urteil auf und wies die Klage mit der Begründung ab, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG zustande gekommen ist. Grundsätzlich benötigen auch ausländische Personaldienstleister eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Ein Verstoß hiergegen führt aber nicht zu einem fingierten Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer und (inländischem) Kundenunternehmen, wenn der Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht geschlossen wurde. Denn für ein fingiertes Arbeitsverhältnis müsse der Arbeitsvertrag zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem ausländischen Personaldienstleister unwirksam sein. Für einen nach ausländischem Recht geschlossenen Arbeitsvertrag ordnet das deutsche AÜG diese Rechtsfolge aber nicht an. Ein nach ausländischem Recht geschlossener Arbeitsvertrag bleibt daher auch bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ins Inland wirksam. Ein Nebeneinander von fortbestehendem Arbeitsvertrag zwischen Zeitarbeitnehmer und ausländischen Personaldienstleister einerseits und dem fingierten Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer und inländischen Kundenunternehmen andererseits sieht das AÜG nicht vor.
Inwiefern die Überlassung der Klägerin an den Beklagten tatsächlich unerlaubt war, musste das BAG nicht mehr feststellen, weildiese Frage nicht mehr entscheidungserheblich war.
BAG, Urteil vom 26. April 2022, Az.: 9 AZR 228/21
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