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Grundsätzlich haben Zeitarbeitnehmer die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer. Die Zeitarbeitstarifverträge regeln darüber hinaus Mindestbedingungen für Zeitarbeitnehmer, die nicht unterschritten werden dürfen. Zusammen mit den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts sowie den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bieten die tariflichen Mindeststandards Zeitarbeitnehmern ein hohes Maß an Absicherung.
Mit Verschmelzung von BAP und iGZ sind alle Rechte und Pflichten beider Verbände auf den GVP als deren Gesamtrechtsnachfolger übergegangen. Dies gilt ebenso für die zwischen dem iGZ und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge sowie für die zwischen dem BAP und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge. Beide Tarifwerke gelten auch unter dem Dach des GVP zunächst unverändert und unter ihrer bisherigen Bezeichnung als selbständige Tarifwerke weiter fort. Gleiches gilt für Arbeitshilfen, welche auf die jeweiligen Tarifverträge zugeschnitten sind und weiterhin von GVP-Mitgliedern in der Praxis genutzt werden können.
Wählen Sie bitte im folgenden aus, welchen Tarifvertrag Sie anwenden, um die entsprechenden Informationen zu erhalten.
Das iGZ-Tarifwerk besteht aus folgenden Verträgen:
Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Tarifverträgen für die Zeitarbeit, die der iGZ mit den Gewerkschaften des DGB abgeschlossen hat, u.a. zu den Entgeltgruppen, dem Arbeitszeitkonto oder zu Urlaubsansprüchen.
Die Informationen sind so sortiert, wie sie sich auch in der iGZ-Tarifbroschüre im Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), dem Entgelttarifvertrag (ETV) und dem Manteltarifvertrag (MTV) finden.
Hinweis: Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) ist zum 1. Dezember 2023 erloschen. Der iGZ ist zusammen mit dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) nach dem Umwandlungsgesetz auf den Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) verschmolzen. Alle Rechte und Pflichten des iGZ sind auf den GVP als dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangen. Dies gilt ebenso für das Copyright der hier zur Verfügung gestellten Arbeitshilfen des iGZ.
Das BAP-Tarifwerk besteht aus folgenden Verträgen:
Hinweis: Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) ist zum 1. Dezember 2023 erloschen. Der BAP ist zusammen mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) nach dem Umwandlungsgesetz auf den Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) verschmolzen. Alle Rechte und Pflichten des BAP sind auf den GVP als dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangen. Dies gilt ebenso für das Copyright des hier zur Verfügung gestellten Praxishandbuchs des BAP.
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