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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.
Wolfram Linke
Die Bundesagentur für Arbeit hat das „Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer“ aktualisiert. Das neue Merkblatt (Stand: 03/2023) steht unter "Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer" zum Download zur Verfügung und ist unter Punkt C. an die Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung, die bereits am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, angepasst worden.
Das neue Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit muss – ab sofort – bei Abschluss des Arbeitsvertrags ausgehändigt werden (§ 11 Absatz 2 Satz 1 AÜG). Mitarbeiter, mit denen bereits ein Arbeitsverhältnis besteht, müssen nicht zwingend auf die Aktualisierung des Merkblatts hingewiesen werden.
Beachtet werden muss, dass im Anschluss an den iGZ-Musterarbeitsvertrag unter „Unterlagen/Empfangsbekenntnis“ der frühere Stand (08/2022) um den aktuellen Stand des Merkblatts (03/2023) ersetzt worden ist. Ansonsten sind die iGZ-Musterarbeitsverträge nicht geändert worden. Wird in anderen Dokumenten auf den Stand des Merkblatts hingewiesen, müssten die Angaben ebenfalls angepasst werden.
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