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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.

01.06.2022
Über den Autor

Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.

Tarifeinigung für Maler ausgelaufen

Am 31. Mai ist der Mindestlohntarifvertrag im Maler- und Lackierhandwerk ausgelaufen. Bisher steht keine neue gesetzliche Regelung fest. Die Überlassung kann nun ohne Besonderheiten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erfolgen.

Am 31. Mai ist der Mindestlohntarifvertrag im Maler- und Lackierhandwerk ausgelaufen. Bisher steht keine neue gesetzliche Regelung fest. Die Überlassung kann nun ohne Besonderheiten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erfolgen.

Unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den letzten Jahren ist allerdings davon auszugehen, dass es eine Folgeverordnung – und damit auch eine erneute Mindestlohnverpflichtung – geben wird. Wann dies der Fall sein wird, ist derzeit nicht abzusehen. Bis zum möglichen Inkrafttreten einer weiteren Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, allein auf der Grundlage des iGZ-DGB-Tarifwerks zu vergüten. Es empfiehlt sich allerdings eine Abwägung, ob ein denkbarer wirtschaftlicher Vorteil einen möglichen Motivationsverlust der Mitarbeiter auffangen kann.

Arbeitszeitkonto

Losgelöst von der Höhe der Vergütung bedeutet das Auslaufen der Verordnung aber auch, dass ab dem Abrechnungsmonat Juni 2022 – bis zum Inkrafttreten einer eventuellen Folgeverordnung – auch produktive Mehrarbeitsstunden aus Maler- und Lackierereinsätzen auf das iGZ-Arbeitszeitkonto übertragen werden können. Zudem sind die Besonderheiten zur Fälligkeit und den Ausschlussfristen vorerst entfallen. Sobald ein Entwurf einer Folgeverordnung vorliegt, wird die iGZ-Mindestlohnübersicht umgehend angepasst. (SF)

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