Noch keinen Zugang? Dann jetzt persönliche Zugangsdaten anfordern oder Mitglied werden und Ihren Zugang zu allen GVP+ Inhalten sichern.
Dieser Inhalt steht ausschließlich Fördermitgliedern zur Verfügung.
Dieser Inhalt steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung.
Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „BAP“.
Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Das LAG Niedersachen hat entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, schwerbehinderte Arbeitnehmer auf deren Zusatzurlaub aus § 208 SGB IX hinzuweisen. Komme der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. November 2018 (Az.: C-684/16) nicht nach, habe der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandele.
Die Parteien streiten unter anderem die Abgeltung des nicht genommenen Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte. Die beklagte Arbeitgeberin hat während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses die Klägerin weder auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte hingewiesen noch sie aufgefordert, den Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Dem Klagebegehren gab das LAG statt und übertrug die Grundsätze der EuGH-Entscheidung auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Der Arbeitgeber müsse seine Arbeitnehmer zwar nicht zwingen, den Urlaub tatsächlich anzutreten. Er müsse den Arbeitnehmer jedoch in die Lage versetzen, den Anspruch wahrzunehmen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, "konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm […] klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird", so der EuGH.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LAG die Revision der Rechtsfrage zu (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZN 286/19).
Auf personaldienstleister.de finden Sie regelmäßig relevante Urteile aus dem Arbeitsrecht, die zuvor im Branchenmagazin „Personaldienstleister“ abgedruckt worden sind. Sowohl die aktuelle als auch ältere Ausgaben des Magazins können Sie kostenfrei im BAP-Onlineshop bestellen.
Keine Ergebnisse.