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In der Reihe "Fakt ist..." klären wir über immer wiederkehrende Vorurteile gegenüber der Zeitarbeit auf.
In der Zeitarbeit wird in Deutschland das „Arbeitgeberprinzip“ angewandt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Zeitarbeit haben demnach dieselben Rechte wie jene in anderen Branchen auch, denn sie haben mit ihrem Zeitarbeitsunternehmen ein völlig reguläres Arbeitsverhältnis. Dazu gehören selbstverständlich ein in der Regel unbefristeter Arbeitsvertrag mit Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auch bei fehlenden Einsatzmöglichkeiten sowie gesetzlicher Kündigungsschutz. Der einzige Unterschied zu den meisten anderen Arbeitsverhältnissen ist der Wechsel von Arbeitsorten und Einsatzbetrieben.
In anderen Ländern, wie z.B. in Frankreich, greift hingehen das Agenturprinzip: Das bedeutet, dass mit dem Einsatzende im Kundenbetrieb auch die Beschäftigung beim Zeitarbeitsunternehmen endet. Das ist sogar zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Zeitarbeitnehmer erhalten in Frankreich deshalb auch keine Lohnfortzahlung bei Nichteinsatz oder Urlaub. Als Kompensation bekommen französische Zeitarbeitnehmer dafür das gleiche Entgelt wie Stammmitarbeiter und – aber nur, wenn sie nicht vom Kunden als Mitarbeiter übernommen werden – einen zehnprozentigen Zuschlag.
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