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Hierbei handelt es sich um einen Archivbeitrag des GVP-Vorgängerverbands „iGZ“.
Isabell Schröder
Seit Anfang Juli gilt das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in nationales Recht um. Es ist Art. 1 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Hinweisgeber (Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben. Externe Meldestelle bearbeiten auch anonym eingehende Meldungen. Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sieht vor, dass zwingend eine interne Meldestelle von fast allen Unternehmen eingerichtet werden muss. Für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden gilt dies bereits jetzt. Für Unternehmen zwischen 50 bis 249 Mitarbeitenden tritt diese Verpflichtung am 17.12.2023 in Kraft. Betriebe mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten sind nicht zur Errichtung interner Meldestellen verpflichtet. Werden keine freiwilligen internen Meldestellen eingerichtet, bleibt Hinweisgebern aber die direkte Kontaktaufnahme zu externen Meldestellen vorbehalten. Daher kann es auch für diese Betriebe sinnvoll sein, im Rahmen interner Compliance-Strukturen freiwillig eine interne Meldestelle einzurichten und damit ein innerbetriebliches Angebot zur Abklärung von (vermeintlichen) Rechtsverstößen vorzuhalten.
Der iGZ und der BAP – künftig Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) – unterstützen ihre Mitglieder mit einem Rundumsorglos-Paket bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen. Zusammen mit ihrem Kooperationspartner EQS Group haben sie eine praktikable und kostengünstige Lösung entwickelt, die sie ihren Mitgliedern exklusiv anbieten. Als Best Practice haben sich digitale Hinweisgebersysteme etabliert, da nur diese alle Anforderungen an eine sichere und DSGVO-konforme Kommunikation erfüllen. EQS Integrity Line ist Europas führendes Hinweisgebersystem mit integrierter Fallbearbeitung. Nach den gesetzlichen Vorgaben können die internen Meldekanäle auch extern von einem fachkundigen Dritten bereitgestellt werden. Diese Auslagerung ist eine große bürokratische Entlastung für alle Beteiligten.
Erfreulicherweise konnten die Verbände im Rahmen ihres verbandlichen Mehrwert-Angebotes für diese wichtige Ombudstätigkeit den ehemaligen Hauptgeschäftsführer und Rechtsanwalt Werner Stolz gewinnen, der die notwendige Fachexpertise nach dem HinSchG nebst langjähriger Branchenkenntnis mitbringt. Für die Hinweisgeber und als Compliance-Ansprechpartner überprüft und dokumentiert er vertraulich die juristische Plausibilität der eingehenden Hinweise im digitalen EQS Integrity Line System, führt eine Stichhaltigkeitskontrolle durch und entwickelt nach Aufklärung der Sachverhalte innerhalb der vorgesehenen Fristen konkrete Handlungsempfehlungen.
Auf der Website www.hinweisgeberportal-personaldienstleister.de können sich Interessierte alle Informationen zu den Angeboten für iGZ- und BAP-Mitglieder im Detail anschauen. Das Webinar unten auf der Website "Anforderungen zur Erfüllung des Hinweisgeberschutzgesetzes", das die Verbände zusammen mit EQS im September 2023 aufgezeichnet haben, erläutert alles, was Verbandsmitglieder zu diesem Thema wissen müssen.
Haben Sie darüber hinaus Fragen? Dann wenden Sie sich gerne direkt an EQS unter personaldienstleister@eqs.com oder Tel: 089 444430-353.
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